LGBL_VO_19491122_43•Jagdabgabegesetz.
LGBL_VO_19491122_43Jagdabgabegesetz.Gazette22.11.1949
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}Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe.
Für alle im Lande Vorarlberg bestehenden Jagdrechte ist eine Landesabgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.
§ 2
Abgabenschuldner.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Bestzer des Jagdrechtes, im Falle der Jagdverpachtung der Jagdpächter verpflichtet.
(2) Für die Abgabe des Jagdpächters haftet der Besitzer des Jagdrechtes mit dem Jagdpächter zur ungeteilten Hand.
§ 3
Höhe der Abgabe.
Die Abgabe beträgt bei verpachteten Jagden 25 v. H. des Jahrespachtschillings zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich ausbedungener Nebenleistungen, bei nicht verpachteten Jagden 25 v. H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtschilling erzielt werden kann.
§ 4
Abgabenbekenntnisse.
(1) Zur Bemessung der Abgabe sind alljährlich bis zu dem vom Landesabgabenamte bestimmten Zeitpunkte Verzeichnisse aller im Lande befindlichen Genossenschafts- und Eigenjagden unter Benützung der amtlichen Drucksorten dem Landesabgabenamt vorzulegen.
(2) Zur Vorlage dieser Verzeichnisse sind verpflichtet:
(3) Alle nach der gemäß Absatz (1) erstatteten Anmeldung eingetretenen Änderungen in den Pacht- und Eigentumsverhältnisses sind dem Landesabgabenamt innerhalb zwei Wochen nach dem Eintritte der Änderung bekanntzugeben.
(4) Besitzer und Pächter von Jagdrechten sind verpflichtet, dem Landesabgabenamt über die für die Bemessung der Abgabe maßgebenden Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 5
Bemessung der Abgabe.
Die Abgabe wird vom Landesabgabenamt bemessen
§ 6
Vorschreibung und Fälligkeit der Abgabe.
Die Abgabe wird dem Abgabenschuldner vom Landesabgabenamt mit Bescheid vorgeschrieben und ist binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zuführen.
§ 7
Sonstige Bestimmungen über Behörden und Verfahren.
Hinsichtlich der Abgabe obliegenden
(2) der Landesregierung
(3) der Bezirksverwaltungsbehörde die in der Abgabenexeduktionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, hinsichtlich der durch die Bundesfinanzverwaltung eingehobenen Abgaben den Finanzämtern übertragenen Aufgaben als Vollstreckungsbehörde I. Instanz, soferne nicht die Vollstreckung durch das Gericht stattfindet.
§ 8
Strafbestimmungen.
(1) Handlungen oder Unterlassungen des Abgabepflichtigen oder seines verantwortlichen Stellvertreters, durch welche die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld oder Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. Die Geldstrafe kann bis zum Fünffachen des Betrages bemessen werden, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt worden ist. Beim Versagen dieses Maßstabes kann die Geldstrafe bis zum Ausmaß von S 3000.- verhängt werden.
(2) Andere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gestzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 1000.- oder Arrest bis zu 2 Wochen geahndet.
(3) Die Strafverfolgung tritt nur über Antrag des Landesabgabenamtes ein. Dem Landesabgabenamt kommt im Strafverfahren Parteistellung zu.
§ 9
Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juni 1948 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die 23. Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den Reichsgauen der Ostmark vom 21. Juni 1940, RGBl. Nr. I. S 901, für das Gebiet des Landes Vorarlberg außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird die Vorarlberger Landesregierung betraut.