LGBL_VO_19491230_47•Wahl der Lehrervertreter in Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen.
LGBL_VO_19491230_47Wahl der Lehrervertreter in Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen.Gazette30.12.1949
Auf Grund der §§ 5 (2) c) und (6) c) des Gesetzes über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl. Nr. 13/1949, wird verordnet:
§ 1
(1) Bis zur Bildung der Lehrerberufsvertretung hat jede der nachstehend bezeichneten Gruppen von Lehrpersonen, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes (2), je einen Vertreter in die Dienstbeschreibungskommission und die Disziplinarkommission bei der nach dem Dienstort der Lehrpersonen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie in die Dienstbeschreibungsoberkommission und Disziplinaroberkommission beim Amt der Vorarlberger Landesregierung zu wählen:
(2) Die Lehrer an Berufsschulen haben im Sinne des § 7 des vorbezeichneten Gesetzes nur in die Dienstbeschreibungskommission und Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung Vertreter zu wählen, die Lehrer im Ruhestand nur in die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission.
§ 2
(1) Wahlberechtigt sind alle Lehrpersonen ihrer Gruppe.
(2) Wählbar sind in der Gruppe der Hauptschullehrer alle Lehrpersonen, die die Befähigungsprüfung für Hauptschulen abgelegt haben und an einer Hauptschule Dienst leisten, in der Gruppe der Volksschullehrer alle ständig erklärten Lehrpersonen, in den übrigen Gruppen alle Wahlberechtigten.
§ 3
Die Durchführung der Wahlen obliegt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
§ 4
(1) Die Wahlen werden für die in § 1 unter a), b), c) und e) angeführten Gruppen und dür alle Vertretungskörper gmeinsam ausgeschrieben und in einem einzigen Wahlgang durchgeführt. Die Wahl der Vertreter der Lehrer an Berufsschulen (Gruppe d) wird nachträglich aufgeschrieben und durchgeführt, sobald die Personalstände dieser Gruppe gebildet sind.
(2) Die Wahlen sind durch den Landeswahlausschuß mit dem Hinweis auf Art und Ort der Stimmenabgabe und unter Festsetzung des Tages, bis zu welchem die Stimmabgabe zulässig ist, auszuschreiben. Für die Stimmabgabe müssen, vom Tage der Wahlausschreibung an gerechnet, mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen.
(3) Die Wahlausschreibung ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren und außerdem den Bezirkswahlausschüssen und allen Schulleitungen besonders bekanntzugeben.
§ 5
(1) Für die Wahlen sind amtliche Stimmzettel nach dem in der Anlage enthaltenen Muster zu benützen, die den Wahlberechtigten im Wege der Schulleitungen samt Wahlkuvert zugestellt werden.
(2) Die Wahlberechtigten haben die Stimmzettel dem Vordruck entsprechend genau auszufüllen und im verschlossenen, mit der Bezeichnung der Wählergruppe versehenen Wahlkuvert bis 12 Uhr des letzten Wahltages dem zuständigen Schulleiter zu überreichen. Für Lehrer, die an mehrern Schulen Dienst leisten, ist der Leiter der Standortsschule zuständig, für Lehrer im Ruhestand der Leiter der Schule, von der ihre Ruhegnüsse ausbezahlt werden.
(3) Die Schulleiter haben die Wahlkuverte uneröffnet mit dem Verzeichnis der Lehrpersonen, die sie abgegeben haben, noch am letzten Wahltage an ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkswahlauschuß für Lehrervertretungswahlen) weiterzuleiten.
(4) Der Vorsitzende des Bezirkswahlauschusses hat die einlangenden Wahlkuverte bis zum Zusammentritt des Bezirkswahlauschusses gesichert zu verwahren.
§ 6
(1) Am 3. Tage nach dem letzten Wahltage sind die Wahlkuverte nach gründlicher Mischung von dem Bezirks-Wahlauschuß zu öffnen, die Stimmzettel für die Dienstbeschreibungskommission und die Disziplinarkommission abzutrennen, auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und das Wahlergebnis zu ermitteln. Die Stimme ist ungültig,
(2) Wer in einer Wählergruppe die meisten Stimmen erhalten hat, gilt als Vertreter der Gruppe gewählt, wer die nächstgrößte Stimmenzahl erreicht hat, gilt als dessen Ersatzmann gewählt.
(3) Der Wahlvorgang, die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der gültigen Stimmen und die Verteilung der gültigen Stimmen auf die einzelnen Stimmträger sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern des Bezirkswahlausschusses zu unterfertigen ist.
(4) Ein Durchschlag dieser Niederschrift ist samt den für die Dienstbeschreibungsoberkommission und die Disziplinaroberkommission abgegebenen und nach den einzelnen Gruppen getrennten Stimmzettteln unverzüglich dem Landeswahlauschuß beim Amt der Landesregierung vorzulegen.
(5) Der Landeswahlauschuß hat das Ergebnis der Wahlen in die Dienstbeschreibungsoberkommission und die Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) zu ermitteln und festzulegen.
§ 7
(1) Das Gesamtergebnis aller Wahlen ist vom Landeswahlausschuß im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.
(2) Die Gültigkeit der Wahlen kann von jedem Wahlberechtigten binnen 2 Wochen nach der Verlautbarung ihres Ergebnisses beim Bezirkswahlausschuß angefochten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß bei Vermeidung der beanständeten Mängel das Wahlergebnis ein anderes gewesen wäre. Über allfällige Anfechtungen entscheidet endgültig der Landeswahlausschuß.
§ 8
Das Amt der auf Grund dieser Verordnung gewählten Vertreter erlischt mit dem Zusammentreten einer auf Grund eines allgemeinen Personalvertretungsgesetzes für die öffentlichen Dienstnehmer gebildeten Lehrerberufungsvertretung, spätestens aber mit Ablauf des 3. Kalenderjahres nach ihrer Wahl. Allfällige Nachwahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß das Wahlverfahren mit Beginn des neuen Kalenderjahres abgeschlossen ist.
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