LGBL_VO_19500117_1•Landarbeitsordnung
LGBL_VO_19500117_1LandarbeitsordnungGazette17.01.1950
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}Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung der im Bundesgesetz vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, festgelegten Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz) beschlossen:
§ 1.
(1) Die Landarbeitsordnung regelt:
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen: a) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfengesetz fallen; b) Gelegenheitsarbeiter.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.
§ 2.
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBL. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, sowie des § 2 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1943, BGBL. Nr. 140, sind die Arbeiter und Angestellten in Sagen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen, von den Bestimmungen der Landarbeitsordnung ausgenommen.
§ 3.
(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (3) ausgenommen die familieneigenen Arbeitskräfte.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. (2)) finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 71, 72 und 77; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8.
§ 4.
(1) Die Vorschriften der Landarbeitsordnung gelten für die Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, (ausgenommen die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4 und § 130 des Abschnittes 10 dieses Gesetzes finden auf die angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
§ 5.
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstande haben (Artikel V, lit. a, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: die Ackerwirtschaft, die Wiesen-, Weide-, Alp- und Waldwirtschaft, die Harz- und Terpentingewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. (1) ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Graber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereiware, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne des Abs. (1) und (2) sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie gemäß Artikel IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind, ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.
Abschluß des Dienstvertrag.
§ 6.
(1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist an die im Absatz (2) angeführten Ausnahmen an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Die Schriftform bedingen jedoch:
(3) Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Dienstvertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß § 26 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 183, über Stempel- und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946) zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, so ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern.
Dienstschein.
§ 7.
Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrag sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen.
Inhalt des Dienstvertrages.
§ 8.
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie die dafür gebührende Entlohnung werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Dauer des Dienstvertrages.
§ 9.
(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:
(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht unbeschadet der Bestimmung über den Jahresdienstvertrag (§ 24, Abs. (3)) ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
Probedienstverhältnis.
§ 10.
(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.
Dienstantritt.
§ 11.
(1) Der Dienst ist von Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zu vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung.
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers.
§ 12.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, den Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und respektvoll zu benehmen.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers.
§ 13.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer fern Kind der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß er nach Möglichkeit vor körperlichem und sittlichen Schaden bewahrt und sein leibliches und sittliches Wohl nicht gefährdet werde.
Entgelt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 14.
(1) Die Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist dem Dienstnehmer ein angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung der Ortsgebrauchs zu leisten.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltung und unzulässige Einbehaltung oder Aufrechnung gegen eine Lohnforderung kann nur im Umfange des § 293, Abs. (3), Exekutionsordnung, erfolgen.
(3) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein Verzeichnis der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
Geldlohn.
§ 15.
(1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen; mangels einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(2) Bei Jahresdienstverträgen der landwirtschaftlichen Dienstnehmer sit mangels einer Vereinbarung der Jahreslohn auf die Jahreszeiten so zu verteilen, daß auf die Wintermonate (1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober) 60 v. H. des Jahreslohnes entfallen; dieser Abrechnungsschlüssel ist insbesondere bei vorzeitiger Auflösung eines Jahresdienstvertrages anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes und der Mehrarbeitsvergütung hat schriftlich zu erfolgen.
Geding(Akkord-)lohn.
§ 16.
Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig. Naturalbezüge.
Deputate.
§ 17.
(1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im nachhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.
Kost.
§ 18.
Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepaßt sein. Wohnung.
§ 19.
(1) Wird als Teil der Naturaleinlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.
(2) Die Wohnungen der ledigen Einzeldienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen alle notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ausreichende Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind eigene Wohnungen unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechterverhältnisse bereitzustellen.
(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann aus der Wohnung gewiesen werden, wenn für deren anderweitige Unterkunft Vorsorge getroffen ist.
Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 20.
(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben die Wohnung mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind verpflichtet, längstens binnen zwei Monaten ihre bisher innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm in gemeinsamen Haushalt leben, die Wohnung binnen zwei Monaten zu räumen.
(3) Das Exekutionsgericht kann dem Verpächter einen Aufschub der zwangsweisen Räumung bewilligen, wenn er sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Der Aufschub darf aber höchstens 6 Monate betragen, wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer oder dessen Familie handelt.
(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie diese laut ärztlichem Zeugnisse ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verlassen können.
Landnutzung und Viehhaltung.
§ 21.
(1) Werden als Teil des Naturallohnes Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück für den abgehenden Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteertrag.
(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf die Naturalbezüge des Dienstverhältnisses wird mit Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.
Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung.
§ 22.
(1) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit oder nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die folgenden Bestimmungen:
Im Erkrankungsfalle erhalten
Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und denen neben Barlohn freie Station (Kost und Wohnung) zusteht,
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
alle übrigen Dienstnehmer
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
Im Unglücksfall erhalten
Dienstnehmer in Z. 1, lit. a, bezeichneten Art den Barlohn durch vier Wochen und freie Station durch sechzehn Wochen,
Dienstnehmer in Z. 1, lit. b, bezeichneten Art den Barlohn durch vier Wochen und allfällige Naturalbezüge durch sechzehn Wochen.
(2) Der Anspruch auf freie Station gemäß Abs. (1), Z. 1, lit. a, und Z. 2, lit. a, verfällt, wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des Dienstnehmers aufgelöst wird, es sei denn, dass dieses Verlangen aus einem wichtigen Grund oder auf Verlangen des Dienstgebers aus wichtigem Grund erfolgt, so erlischt der Anspruch auf entsprechende Wohnung nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf Verlangen des Dienstnehmers aus eigenem Grund oder auf Verlangen des Dienstgebers aus wichtigem Grund, so ist der Anspruch auf Dienstnehmer auf freie Station nach den für die Sozialversicherung geltenden Bestimmungen in Geld abzulösen. Jedes der Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Krankenhaus- oder Pflegeanstalt wird in die Zeit, während der der Anspruch gebührt, eingerechnet, doch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken- oder Pflegeanstalt durch mindestens denjenigen auch dann gewährt, wenn durch die Einrechnung der Anspruch auf freie Station verbraucht ist.
(3) Der Anspruch auf Landnutzung und Viehhaltung gemäß § 21 dieses Gesetzes wird durch die Dienstverhinderung im Sinne des Abs. (1) nicht berührt.
(4) Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß Abs. (1), Z. 1, lit. b, und Z. 2, lit. b, gebührt ledigen Dienstnehmern insoweit nicht, als sich die Unterbringung und Versorgung im Kranker- oder Pflegeanstalt Ersatz für die Unterkunft und Pflege gebührt; der Anspruch auf freie Station sowie bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken- oder Pflegeanstalt wieder auf; der Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem Falle durch mindestens drei Wochen gewährt, auch wenn durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken- oder Pflegeanstalt der Anspruch auf Fortbezug schon verbraucht wäre. Ledigen Dienstnehmern, die für den Unterhalt Dritter auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder für schulpflichtige oder erwerbsunfähige Geschwister zu sorgen und diesen Personen regemäßige Zuwendungen aus den Naturalbezügen gemacht haben, gebühren die Naturalbezügen im gleichen Ausmaß wie verheirateten Dienstnehmern.
(5) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit eintritt, so gebühren die Ansprüche gemäß Abs. (1), soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. (1) bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur mehr für die Hälfte dieser Zeiträume.
(6) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlagen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des behandelnden Arztes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er auf die Dauer der Säumnis die Ansprüche gemäß Abs. (1).
(7) Wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung darf der Dienstnehmer nicht entlassen werden es sei denn, daß die Verhinderung die Zeit, für die Ansprüche gemäß Abs. (1) bestehen, um zwei Wochen übersteigt.
(8) Wird der Dienstnehmer während der Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche gemäß Abs. (1) während der dort bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(9) Die Ansprüche des Dienstnehmers gemäß Abs. (1) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird.
(10) Durch Kollektivvertrag können von den Bestimmungen der Abs. (1) bis (5) abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 23.
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sine Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
§ 24.
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Bei Jahresdienstverträgen gilt das Dienstverhältnis als auf ein weiters Jahr verlängert, falls keiner der beiden Vertragstelle spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.
(4) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Kündigungsfristen.
§ 25.
(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate.
Kündigungsbeschränkung für Dienstgeber.
§ 26.
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginne der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtfertigen (§ 33), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigungsbeschränkung der Dienstnehmer.
§ 27.
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 32), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigungsschutz.
§ 28.
Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt oder entlassen, und ist die Kündigung oder Entlassung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
§ 29.
(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen; bei Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich binnen drei Tagen erfolgen.
(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist von acht Tagen nach erfolgter Verständigung dazu Stellung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme, gilt dies als Zustimmung
(3) Der Betriebsinhaber darf die Kündigung vor Ablauf der in Abs. (2) festgesetzten Frist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht aussprechen. Wenn der Betriebsinhaber trotz des Widerspruches des Betriebsrates nach Ablauf der in Abs. (2) festgelegten Frist kündigt, kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Verständigung des Betriebsrats über die trotz dessen Widerspruches ausgesprochene Kündigung bei Gericht anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß der Grund zur Kündigung des Dienstnehmers
(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der in Abs. (3) festgesetzten Frist von zwei Wochen die Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, auf dessen Verlangen auch dann anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer eine soziale Härte bedeutet und in den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.
(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in Abs. (3) festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.
(6) In Betrieben in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen aber nicht bestehen, steht das Recht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus den in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen dem betroffenen Dienstnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung zu.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtung (Abs. (3) bis (6)) statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
(8) Im Falle der Entlassung kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung an gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung klagen, wenn der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung (Abs. (3), (4) und (5)) ausgesprochen wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates gemäß Satz 1 muß dem Gerichte schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt, daß ein Tatbestand der Abs. (3) und (4) vorliegt.
Abfertigung.
§ 30.
(1) Dienstnehmer, welche ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und derselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb in Verwendung stehen, erhalten bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und bei berechtigtem vorzeitigem Austritt eine Abfertigung mindestens in folgender Höhe:
nach 5jähriger Dienstzeit10 v. H. des Jahresentgeltes.
nach 10jähriger Dienstzeit15 v. H. des Jahresentgeltes.
nach 15jähriger Dienstzeit20 v. H. des Jahresentgeltes.
nach 20jähriger Dienstzeit30 v. H. des Jahresentgeltes.
nach 30jähriger Dienstzeit40 v. H. des Jahresentgeltes.
nach 40jähriger Dienstzeit50v. H. des Jahresentgeltes.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8, Abs. (2)). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze
(3) Die Abfertigung wird, soweit sie 20 v. H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, bezüglich eines allfälligen Mehrbetrages mit je 10 v. H. des Jahresentgeltes jeweils am 1. Der auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monate fällig.
Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes.
§ 31.
(1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
(2)
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstnehmers.
§ 32.
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn
§ 33.
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen waren, vor Ablauf dieser Zeit sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer
§ 34.
(1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehend Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und insoweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß sich auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Soweit der im Abs. (1) genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteift, kann der Dienstnehmer das ganze für dies Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, für den restlichen, über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
§ 35.
(1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des im dadurch verursachten Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes zu.
§ 36.
(1) Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
(2) Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 37.
Die aus einem durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnis entstandenen Forderungen des Dienstnehmers an Dienstbezügen gelten im Konkurs im Rahmen des § 51, Z. 2, der Konkursordnung als Forderung 1. Klasse und im Ausgleichsverfahren im Rahmen des § 23, Z. 3, der Ausgleichsordnung als bevorrechtete Forderungen.
§ 38.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis).
(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Arbeitsbuch.
§ 39.
(1) Jeder Dienstnehmer muß mit einem Arbeitsbuch versehen sein.
(2) Das Arbeitsbuch hat Raum für eine genaue Personsbeschreibung, für Eintragungen über Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes, Art der Beschäftigung, Datum des Austrittes, Art der Beschäftigung, Datum des Eintrittes, Art der Beschäftigung, Datum des Austrittes sowie Unterschrift des Dienstgebers und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.
(3) Das Nähere über die Ausstattung, Auflegung und Ausfertigung des Arbeitsbuches wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
Allgemeines.
§ 40.
(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits (§§ 41 und 44) schriftliche abgeschlossen werden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln.
(2) Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung in dem Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als Teil des Kollektivvertrages.
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgeber und Dienstnehmern regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 41.
(1) Kollektivvertragsfähig sind:
(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz (1), Z. 2, wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 54) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren und der Einigungskommission (§ 52) zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. (1), Z. 2, nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. (2) gelten sinngemäß.
§ 42.
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
§ 43.
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 41) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.
Kollektivvertragsangehörigkeit.
§ 44.
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
§ 45.
(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des § 40, Abs. (2), durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen, bei der Obereinigungskommission am Sitze des Amtes der Landesregierung zu hinterlegen.
(2) Die Obereingungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages zu enthalten.
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im voraus zu erlegen.
(4) Die Obereingungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.
(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln:
(6) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.
§ 46.
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach seiner Kundmachung allen Dienstnehmern des Betriebes zur Kenntnis zu bringen.
Rechtswirkungen.
§ 47.
(1) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren Falle mit dem der Kundmachung folgenden Tage.
(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, als Bestandteile der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen werden, und bleiben auch nach Ablauf des Kollektivvertrages so lange in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.
(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für nicht kollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.
(4) Die gemäß Abs. (3) eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
§ 48.
Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen. Geltungsdauer.
§ 49.
(1) Enthält ein Kollektivvertrag keine Bestimmungen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist des Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41, Abs. (3), die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß § 41, Abs. (3), ergangene Entscheidung der Obereinigungskommission im Amtsblatt für das Land Vorarlberg verlautbart wird. Im Falle des § 42 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluß des Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach einlagen der Anzeige (Absatz (2), beziehungsweise nach dem im Absatz (3) bezeichneten Tage) im Amtsblatt für das Land Vorarlberger kundzumachen. Die Bestimmungen des § 45, Abs. (4) und (5) finden entsprechend Anwendung.
Satzung.
§ 50.
(1) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41, Abs. (1)) kann durch Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, daß ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegenden Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen der Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfaßten im wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in dem Beschluß aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 und 43) bestellt wird.
(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig. Der Beschluß ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (5) finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.
Rechtswirkung der Satzung.
§ 51.
(1) Die Bestimmungen der in Rechtskraft erwachsenen und gehörig kundgemachten Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches von dem in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrages, der zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer abgeschlossen ist oder während der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen wird.
(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von dem Tage, an dem die Rechtskraft des Beschlusses auf Festsetzung der Satzung kundgemacht (§ 50, Abs. (4)) wurde.
(3) Die Bestimmungen der Satzung können durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie die Satzung nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzung nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft. Einigungskommission.
§ 52.
(1) Für den Bereich des Landes Vorarlberg wird bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine Einigungskommission errichtet.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt. Zu Mitgliedern (Ersatzmännern) können nur Personen bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag nicht ausgeschlossen sind.
(3) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je ein Mitglied anwesend ist. An der Abstimmung nehmen die Vertreter dieser Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von einer dieser Gruppe zwei Mitglieder anwesend, so steht nur dem an Lebensjahren älteren das Stimmrecht zu. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Die Voraussetzungen für die Bestellung und die Enthebung der Mitglieder der Einigungskommission, ihre Angelobung und Entschädigung sowie das Verfahren werden im einzelnen durch die von der Landesregierung zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
§ 53.
(1) Die Einigungskommission hat einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Die Entscheidungen der Einigungskommission sind endgültig. Obereinigungskommission.
§ 54.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird für den Bereich den Bereich des Landes Vorarlberg eine Obereingungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 52, Abs. (2), sinngemäß.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 52, (3) und (4) sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Obereingungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
§ 55.
(1) Der Obereinigungskommission obliegt:
(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheit des Abs. (1), lit. a und b, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. (2) gelten als Kollektivverträge (§ 40).
Arbeitszeit.
§ 56.
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft darf, abgesehen von den im § 58 enthaltenen Ausnahmen im Jahresdurchschnitt für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station 54 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für alle andren Dienstnehmer darf die Normalarbeitszeit während der Anbau- und Erntezeit 54 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; in der arbeitsschwachen Zeit ist die Arbeitszeit so zu verkürzen, daß sie im Gesamtjahresdurchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitet.
(3) Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen ist unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Betriebsinhaber freigestellt. Er hat dazu jedoch den Betriebsrat (die Vertrauensmänner) anzuhören.
§ 57.
(1) Die mit der Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten werden regelmäßig durch den Lohn abgegolten. Den Dienstnehmern gebührt jedoch eine entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, mindestens aber zwei freie Werktage im Monat.
(2) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.
§ 58.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten,
§ 59.
(1) An einem Wochentag dürfen von einem Dienstnehmer höchstens zwei Überstunden verlangt werden.
(2) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
Mindestruhezeit.
§ 60.
(1) Dem Dienstnehmer gebühren auch in arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 59 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
Arbeitspausen.
§ 61.
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens zwei Stunden täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
Sonn- und Feiertagsruhe.
§ 62.
(1) Als Ruhetage gelten:
(2) Die Sonn- und Freitagsruhe beginnt um 00 Uhr und endet um 24 Uhr des betreffenden Tages.
(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Freitagen ohne besondere Vergütung zu leisten, doch gebührt diesen Dienstnehmern in jedem Monat mindestens ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.
(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Freitagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizunehmen.
Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit.
§ 63.
(1) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
(2) Die Sonn- und Freitagsruhe beginnt um 00 Uhr und endet um 24 Uhr des betreffenden Tages.
(3) Für Feiertage, die gemäß § 62, Abs. (1), als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8, Abs. (1)), zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 62, Abs. (3), verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende Regelung erfolgen, insbesondere dahin, daß die Überstunden im gegenseitigen Einvernehmen durch einen monatlich fälligen Pauschalbetrag abgegolten werden Mangels eines Kollektivvertrages kann eine solche Pauschalierung im Dienstvertrag vereinbart werden.
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft.
§ 64.
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Urlaub.
§ 65.
(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von zwölf Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre, und auf 24 Werktage, wenn es 15 Jahre gedauert hat.
(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.
(3) Die in § 62 (1) c) angeführten Feiertage werden jenen Dienstnehmern, die an diesen Feiertagen tatsächlich keine Arbeit leisten, bis zu einem Drittel des Urlaubsausmaßes auf den Urlaubsanspruch angerechnet.
(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
(5) Zeiten, während deren Personen, die dem Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, unterliegen nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.
(6) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eigerechnet.
Urlaubsantritt.
§ 66.
(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu bestimmen.
(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage verteilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt bleiben muß.
Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt (§ 8, Abs. (2)).
§ 67.
(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt (§ 8, Abs. (2)).
(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
Abfindung.
§ 68.
(1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub.
(2) Wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung des Urlaubsanspruches.
(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub (Abs. (1)) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres ein Zweiundfünfzigstel des auf zwei Wochen entfallenden Entgeltes (§ 8, Abs. (2)).
(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches (Abs. (2)) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er in dem betreffenden Dienstjahr den Urlaub verbraucht hätte.
Verlust des Anspruches auf Urlaub und Abfindung.
§ 69.
Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch auf Abfindung gemäß § 68. Pfändungsschutz.
§ 70.
Das Urlaubsentgelt und die Abfindung sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht Unterhaltsansprüche betrifft. Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers.
§ 71.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle.
§ 72.
(1) Alle Maschinen (Kraft- und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge usw.) müssen mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sein und unter Anwendung der notwendigen Schutzvorkehrungen verwendet werden. Alle bewegten Teile, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich, sofern die Gefahrenquellen nicht schon durch die Konstruktion ausgeschaltet sind, abzusperren, zu verdecken, zu verkleiden und mit Abstellvorrichtungen auszustatten. Außerdem sind die erforderlichen Schutzvorkehrungen, wie durch Berührungsschutz bei elektrischen Einrichtungen, durch Sicherungsmaßnahmen bei der Waldarbeit, Betriebsvorschriften und Beaufsichtigung, Beschriftungen und Warnungstafeln zu treffen. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften müssen sich in einem derartigen Zustande befinden, daß sie bei Gebrauch, Transport und Verwahrung keinen Schaden verursachen können. Arbeitsstätten, sowohl innerhalb des Betriebes als auch im Freien, und bauliche Einrichtungen sind derart herzustellen, instand zu halten und zu benützen, daß an denselben jederzeit ohne Gefahr gearbeitet werden kann. Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes müssen ausreichen belichtet sein Betriebsmittel wie Fuhrwerke, Tiere, Sprengmittel und gesundheitsschädliche Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß Verletzungen und Krankheiten verhütet werden.
(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften müssen streng eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer sowie der zuständigen Landesstelle der land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Verordnungswege die näheren Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz zu treffen.
Schutz der Frauen.
§ 73.
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betreib Nachtarbeit notwendig machen.
§ 74.
Den weiblichen Dienstnehmern, die einen eigenen Haushalt führen, ist für die Verrichtung ihrer häuslichen Arbeiten und zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. Sie erhalten zu diesem Zwecke jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit. Der Vortag von Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist ihnen freizugeben; allein die bei der Viehwartung und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtete werden.
Mutterschutz.
§ 75.
(1) Schwangere Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft dem Dienstgeber mitzuteilen.
(2) Vom vierten Monat der Schwangerschaft an darf die Dienstnehmerin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Beschäftigung der Schwangeren verboten, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.
(3) Schwangere und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden. Die Ausnahmebestimmungen des § 73, Abs. (2), finden keine Anwendung. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist vom vierten Monat der Schwangerschaft an unzulässig.
(4) Schwangere sind in den letzten sechs Wochen vor der Niederkunft auf ihr Verlangen von jeder Arbeit zu befreien.
(5) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen, für solche nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Bei schweren Entbindungen darf die Arbeit erst mit Bewilligung des Arztes aufgenommen werden.
(6) Dienstnehmerinnen, die ihre Kinder selbst stillen, ist die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben
(7) Dienstnehmerinnen dürfen aus Anlaß ihrer Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft dürfen sie nicht gekündigt werden, wenn dem Dienstgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Niederkunft bekannt war oder unverzüglich mitgeteilt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann jedoch das Dienstverhältnis gelöst werden.
Schutz der Jugendlichen.
§ 76.
(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Besuch von land- oder forstwirtschaftlichen Fortbildungsschulen (Kursen) zu geben.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit nicht, und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf im Jahresdurchschnitt 48 Stunden, und während der Anbau- und Erntezeit 54 Stunden nicht überschreiten.
(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum Ende des Kalenderjahres in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub von 24 Werktagen, auf welch die in § 62 (1) c) angeführten Feiertage angerechnet werden, wenn an ihnen tatsächlich keine Arbeit geleistet wurde.
(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
Kinderarbeit.
§ 77.
Bezüglich der Kinderarbeit gilt das Gesetz vom 4. Dezember 1935 über die Regelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 34.
§ 78.
(1) In allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – mit Ausnahme der bäuerlichen Betriebe – mit dauernd mehr als zehn beschäftigten Dienstnehmern einschließlich der Lehrlinge ist zur Regelung der betrieblichen Arbeitsbedingungen im Betriebe vom Betriebsinhaber eine Arbeitsordnung zu erlassen, die an gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglichen Stelle im Betriebe anzuschlagen ist; sie ist sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist von ihnen zu bestätigen.
(2) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften vereinbart worden ist, vom Betriebsinhaber nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) erlassen oder abgeändert werden.
§ 79.
Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes und insbesondere Bestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen zu enthalten über
§ 80.
(1) Die Arbeitsordnung ist acht Tage vor ihrem beabsichtigten Anschlag im Betriebe in zwei Gleichschriften der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorzulegen. Das gleiche gilt im Falle einer Änderung der Arbeitsordnung. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, wenn an dem Inhalt der Arbeitsordnung nicht zu beanstanden ist, eine Gleichschrift mit dem Vermerk über die Einsichtnahme dem Betriebsinhaber zurückzustellen.
(2) Im Falle einer Beanstandung kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine entsprechende Änderung der Arbeitsordnung verlangen. Wird ihrem Verlangen innerhalb einer gestellten Frist nicht entsprochen, so kann sie die Anzeige an die Einigungskommission erstatten, welche entgültig entscheidet.
(3) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind für ihren Geltungsbereich als Mindestbedingungen rechtsverbindlich. Sie können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber in ihrer Rechtswirkung nicht berührt.
Allgemeines.
§ 81
(1) Die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes des Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird im Sinne des § 1 (2) des Gesetzes über die Einrichtung einer Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1949, der Agrarbezirksbehörde übertragen. Ihr kommen die Aufgaben und die Befugnisse zu, wie sie in den §§ 81 bis 94 dieses Gesetzes für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgelegt sind.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendungen finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
§ 82.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhaltung der zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen zu überwachen, insbesondere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, Arbeitsordnung, Lohnzahlung, Beschäftigung der Jugendlichen, Ausbildung der Lehrlinge und der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und alle baulichen Anlagen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, beziehungsweise auf den baulichen Zustand hin zu überprüfen.
(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge und der Unfallverhütung ist das Einvernehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern herzustellen.
(3) Hinsichtlich Mitwirkung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erlaß bzw. Änderung der Arbeitsordnungen wird auf die Bestimmungen des § 80 verwiesen.
(4) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsinhaber steht es frei, der Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
§ 83.
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind ferner befugt:
§ 84.
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen bei Maschinen und Geräten und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit in Betrieben zu belehren; sie haben schließlich eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung des Einvernehmens beitragen. Hiebei haben, sie sich der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung zu bedienen.
(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen.
(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(4) Die Kosten der Untersuchung nach Abs. (3), 1. Satz, hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.
§ 85.
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden keine Anwendung auf Betriebe des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden. Wird in solchen Betrieben eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer festgestellt, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der vorgesetzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betriebe Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (§ 82) findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen. Gegen eine solche Verfügung kann Berufung bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingebracht werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über sie entscheidet endgültig die Landesregierung.
(5) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere Strafe als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens, bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
§ 86.
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes in der Land- und Forstwirtschaft. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtete, vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen, die für den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern von Bedeutung sind, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
(2) Wird in einer den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheiten durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
§ 87.
In den Fällen des § 85, Abs. (5), und § 86 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung an die Landesregierung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 86) nicht gehört worden ist.
§ 88.
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 89.
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat alljährlich über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen einen Bericht der Landesregierung zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen hat.
Verfahrensbestimmung.
§ 90.
Auf das Verfahren der Land- und Forstwirtschaftsinspektion finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, sinngemäß Anwendung Rechtshilfe.
§ 91.
Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zusammenarbeit mit den Trägen der Sozialversicherung.
§ 92.
(1) Die Träger der Sozialversicherung haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen, insbesondere von Unfällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in Angelegenheiten der Unfallverhütung auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(3) An Betriebsbesichtigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben sich die Träger der Sozialversicherung über Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betriebe Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.
§ 93.
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 92, Abs. (3) und (4)) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 88, Absatz (1)). Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.
Organisation.
§ 94.
Für die Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind vorausgesetzt: Österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
Allgemeine Vorschriften.
§ 95.
(1) Die Fachausbildung erfolgt getrennt für die Landwirtschaft oder Spezialgebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
(2) Sie umfaßt:
(3) Das Berufsausbildungsgesetz (§ 108) bestimmt, inwieweit die Fachausbildung pflichtgemäß oder freiwillig zu erfolgen hat.
Lehrverhältnis.
§ 96.
(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig gesund ist und mindestens die Volksschule besucht hat.
(3) Der Eintritt in das Lehrverhältnis erfolgt in der Regel im Anschluß an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht.
(4) Die Lehrlingsausbildung hat in der Forstwirtschaft zur Gänze in einem anerkannten Lehrbetrieb zu erfolgen.
(5) Die landwirtschaftliche Lehre kann teilweise auch im elterlichen Betriebe durchgemacht werden, doch muß das letzte Lehrjahr in einem fremden anerkannten Lehrbetreib abgeleistet werden.
(6) Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Beruf zu vermitteln und den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.
(7) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrherr dem Lehrling das Lehrzeugnis auszustellen und der Lehrling sich der Lehrlingsprüfung zu unterziehen.
(8) Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrlingsprüfung erfolgt die Ausstellung des Lehrbriefes und die Freisprechung. Bei ungenügenden Kenntnissen kann die Prüfungskommission das Lehrverhältnis höchstens auf die Dauer eines Jahres verlängern.
(9) Der landwirtschaftliche Lehrling soll in der Regel in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen werden und erhält in diesem Falle Kost und Wohnung.
(10) Jeder Lehrling erhält eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(11) Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).
(12) Unbeschadet der für das Lehrverhältnis geltenden Sonderbestimmungen finden auf Lehrlinge die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Lehrzeit.
§ 97.
(1) Die allgemeine Landwirtschaftslehre dauert 2 Jahre, die Lehre in den Spezialgebieten der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft 3 Jahre.
(2) Der ordnungsmäßig und mit Erfolg abgeschlossene Besuch einer einschlägigen Fachschule wird auf die Lehrzeit angerechnet. Welche Schulen als Ersatz für die Lehrlingsausbildung anzusehen sind, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der jeder der beiden Teile das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit lösen kann; nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Aufdingung. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
Lehrvertrag.
§ 98.
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrherrn wird durch den Lehrvertrag geregelt.
(2) Vor Antritt der Lehre ist zwischen dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling durch seinen gesetzlichen Vertreter andererseits ein schriftlicher Lehrvertrag in vier Ausfertigungen der Landwirtschaftskammer vorzulegen; eine Ausfertigung verbleibt der Landwirtschaftskammer; je eine Ausfertigung wird den Vertragspartnern. Mit der Genehmigungsklausel versehen, zurückgestellt; die vierte Ausfertigung wird der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion übersendet.
(3) Lehrverträge von Lehrlingen, für die ein Vormund bestellt ist, bedürfen überdies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Auch der Wechsel einer Lehrstelle bedarf der Genehmigung der Landwirtschaftskammer.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings, mit Aufhören des Lehrbetriebes oder infolge eingetretener Unfähigkeit des einen oder anderen Teiles, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Pflichten des Lehrlings.
§ 99.
(1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue und Gehorsam verpflichtet; er hat den Anordnungen des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen.
Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit dem ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschrieben Fortbildungsunterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Pflichten es Lehrherrn.
§ 100.
(1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten
(2) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuche der Fortbildungsschule notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuche des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.
(3) Der Lehrherr ist schließlich verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zustande zur Verfügung zu stellen.
Lehrherr und Lehrbetrieb.
§ 101.
(1) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist Unbescholtenheit, sittlich einwandfreies Verhalten und fachliche Eignung des Lehrherrn, ferner gute Führung und fachlich ausreichende Einrichtung des Lehrbetriebes.
(2) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erfolgt für die Landwirtschaft durch die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Landesforstinspektion und kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen auf Seite des Lehrherrn oder des Lehrbetriebes nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Anerkennung als Lehrbetrieb ist zu widerrufen, wenn sich der Lehrherr grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen vorliegen, welche den Lehrherrn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zum Halten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.
(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn der Lehrherr wegen Verbrechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer ebensolchen Übertretung verurteilt wird.
Auslösung des Lehrverhältnisses.
§ 102.
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Landwirtschaftskammer (Lehrlings- und Fachausbildungsstelle).
Kündigung.
§ 103.
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntätig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Lehrstellenvormerkung.
§ 104.
Bei den Landwirtschaftskammern wird ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrherren aufgelegt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsamt zuzuleiten.
Mitwirkung der Berufsvertretungen.
§ 105.
(1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer berufen:
(2) Für die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung hat als Richtlinie zu gelten, daß dem Lehrling bei einer Lehrzeit von:
2 Jahren bei Kost und Wohnung 20 50 - 2 Jahren bei reiner Barentlohnung 40 60 - 3 Jahren bei Kost und Wohnung 20 40 60
3 Jahren bei reiner Barentlohnung 30 50 70
der Barentlohnung gebührt, die für einen vollentlohnten dauernd gehaltenen Landarbeiter der gleichen Kategorie bei derselben Art der Entlohnung durch Kollektivvertrag festgesetzt oder, wenn ein Kollektivvertrag nicht besteht, ortsüblich ist.
§ 106.
(1) Zur Durchführung der im § 105 bezeichneten Aufgaben wird bei der Landwirtschaftskammer eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet. Sie führt ihre Geschäfte unter der Leitung des paritätischen Ausschusses der Landwirtschaftskammer. In Angelegenheiten der Forstlehre hat sie im Einvernehmen mit der Landesforstbehörde vorzugehen.
(2) Der paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 52 (3) und (4) sinngemäß auch für den paritätischen Ausschuß dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter kein Stimmrecht zusteht.
(3) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung erfolgt durch die Landesregierung, wenn im paritätischen Ausschuß ein bezüglicher Beschluß nicht zustande kommt.
Übergangsbestimmungen.
§ 107.
(1) Bis zum Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes (§ 108) kann zur Lehrlingsprüfung zugelassen werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und durch mindestens drei Jahre in einem gut geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sei es im elterlichen Betrieb oder in einem fremden, in einer Weise tätig war, die einer Berufsausbildung gleichkommt.
(2) Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet die Landwirtschaftskammer.
(3) Bezüglich der Anrechnung des Besuches von Fachschulen gilt § 97 (2).
§ 108.
Die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft wird unter besonderer Berücksichtigung des fortbildungs- und Fachschulwesens durch ein besonderes Gesetz geregelt.
§ 109.
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer eingerichtet.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. (1) sind die bäuerlichen Betreibe, sofern sie dauernd nicht mehr als 20 Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3, Abs. (2)) beschäftigten.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selber sowie ihre im Familienverbande legende Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
§ 110.
Die Organe der Betriebsvertretung sind:
§ 111.
(1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – ausgenommen die bäuerlichen Betriebe gemäß § 109, Abs. (2) – mit dauernd mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer die Betriebsversammlung.
(2) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer, der wahlberechtigt ist.
(3) Die Betriebsversammlung ist mindestens einmal im Jahr von Betriebsrat einzuberufen; sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens zwei) die Einberufung verlangen. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates ist die Betriebsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertreter. Im Falle der Funktionsfähigkeit des Betriebsrates führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmberechtigte Vertreter; in diesem Falle sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden.
(6) Wird die Betriebsversammlung innerhalb des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die erforderlichen Räume nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten durchzuführen.
Aufgaben der Betriebsversammlung.
§ 112.
(1) Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:
(2) Bestellung des Wahlvorstandes,
(3) Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage und deren Höhe, Bildung von Sektionen.
§ 113.
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind (§ 114, Abs. (4)), bilden die Arbeiter und Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen, über Angelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmergruppe berühren, zu beraten und Beschluß zu fassen.
Der Betriebsrat.
§ 114.
(1) In jedem Betriebe, in dem dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt sind.
(2) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betrieben mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betreiben mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weiter 100 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 500 Dienstnehmer um eines. Bruchteile von 100 beziehungsweise 500 werden für voll gerechnet.
(3) In einem Betrieb, in dem nach Abs. (4) nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, muß, soweit im folgenden nichts anders bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens ein Betriebsratsmitglied vertreten sein, wenn ihr mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören; auf jede Gruppe, der mindestens 20 Dienstnehmer angehören müssen jedoch mindestens drei Betriebsratsmitglieder entfallen.
(4) In einem Betrieb, der mehr als 50 Dienstnehmer umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. (2)) der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein Esatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes oder des Erlöschens der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.
(6) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage der Ausschreibung der Betriebsratswahl im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(7) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt, so ist für jeden einzelnen Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) zu bestellen.
Berufung der Mitglieder des Betriebsrates.
§ 115.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf die Dauer von zwei Jahren durch unmittelbare und geheime Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen. Diese Wahlen sind vom Wahlvorstand (Absatz 7) erstmalig binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer so rechtzeitig auszuschreiben, daß der neugewählte Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates aufnehmen kann. In den Fällend es § 117 (2) sind Neuwahlen binnen vier Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrates auszuschreiben, in neu errichteten Betrieben jeweils binnen vier Wochen nach dem Tage des Betriebsbeginnes.
(2) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung und am Wahltage im Betreib beschäftigt sind und, abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussetzung für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer des Betriebes, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige des Betriebsinhabers; als solche gelten die im § 3, Abs. (2), aufgezählten Personen.
(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betriebes sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen können gleichzeitig nur einem Betriebsrate angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben sowie in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetrieb gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.
(7) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand und im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten je einen Wahlvorstand zu bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstnehmern besteht.
(8) Werden in der Betriebsversammlung getrennte Sektionen der Arbeiter und der Angestellten gemäß § 113 gebildet, so bestellt jede Sektion ihren Wahlvorstand. Wählen Arbeiter und Angestellte den Betriebsrat gemeinsam, so müssen beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten sein.
(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Wahlvorstand verfaßt die Wählerliste, legt sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe auf, entscheidet über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen, nimmt die Wahlvorschläge entgegen und entscheidet über ihre Zulassung.
(11) Die Wahlvorschläge müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt sein als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages werden Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand legt die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe auf, bestimmte Zeit und Ort der Wahl, leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(12) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die Wahl erfolgt mittels Stimmzettels.
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe und von den Wahlberechtigten beim Wahlvorstand angefochten werden. Gibt dieser der Anfechtung binnen einer Woche nicht statt, so ist binnen einer Woche die Beschwerde bei der Einigungskommission zulässig, die endgültig entscheidet.
(14) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(15) Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer anzuzeigen.
(16) Die näheren Bestimmungen über Durchführung der Wahl des Betriebsrates werden in der von der Landesregierung zu erlassenden Wahlordnung getroffen.
Geschäftsführung des Betriebsrates.
§ 116.
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.
(3) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und, wenn er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts anders bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stellvertreters).
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind (§ 144, Abs. (4)), haben die Befugnisse nach (§ 119, Abs. (1), Z. 4, 5, 9 und 10, und Abs. (2), beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Betriebsrates werden in der von der Landesregierung zu erlassenden Geschäftsordnung getroffen.
Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.
§ 117.
(1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist.
(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates,
(3) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion zurücktritt.
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates.
§ 118.
(1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen.
(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber oder den von ihm hiezu Beauftragten zu.
§ 119.
(1) In Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu:
(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:
(3) Die Tätigkeit des Betriebsrates hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollzeihen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes zu vollziehen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates.
§ 120.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Der Betriebsinhaber darf die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.
(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt, das soweit nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist.
(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Für erwachsende Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem Betriebsratsfond.
(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 5000 Dienstnehmern der Mitglieder des Betriebsrates von ihrer Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstverhältnisses verpflichtet sind, unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
§ 121
Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beachten.
§ 122.
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt werden. Die Einigungskommission kann der Kündigung zur zustimmen, wenn
(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit im Abs. (3) nichts bestimmt wird, nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission entlassen werden. Die Einigungskommission kann der Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
(3) In den Fällen des Abs. (2), lit. e) und f), kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, weil keiner der in Abs. (2), lit. e) und f), angeführten Gründe vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
Vertrauensmänner.
§ 123.
(1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf, aber weniger als zwanzig Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in Betrieben von zehn bis neunzehn Dienstnehmern sind zwei Vertrauensmänner der Dienstnehmergruppe der Arbeiter oder Angestellten angehören muß, wenn diese mindestens fünf Personen umfaßt.
(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung (§§ 111 und 112) finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung. Von zwei Vertrauensmännern kommt der Vorsitz in der Betriebsversammlung dem älteren zu.
(3) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit. Aufgaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen der §§ 29, 115, Abs. (2), (3), (5) bis (7), (9), (10) und (11), 116, Abs. (5), 117, Abs. (1), (2), Z. 1 bis 10, 13, erster Satz, Abs. (2), Z. 1, und Abs. (3), 120, Abs. (1), (2) und (3), erster Satz, 121 und 122 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zentralbetriebsrat.
§ 124.
(1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung und Beschlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten ein zentralbetriebsrat zu errichten.
(2) Der Zentralbetriebsrat besteh in Unternehmungen bis 1000 Dienstnehmer aus vier Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr als 1000 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eins, in Unternehmungen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um eines. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet.
(3) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner) aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(4) In Betreiben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten erreichtet sind, muß jede der beiden Dienstnehmergruppen im Zentralbetriebsrat vertreten sein.
(5) Die Befugnisse nach § 119, Abs. (2), stehen in Unternehmungen der im Abs. (1) bezeichneten Art dem Zentralbetriebsrat zu.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Zentralbetriebsrates, über Wahlrecht Durchführung der Wahl und Beendigung der Funktion des Zentralbetriebsrates und über seine Geschäftsführung werden in der Betriebsratswahlordnung (§115, Abs. (11)) und in der Betriebsratsgeschäftsordnung (§ 116, Abs. (5)) getroffen.
Schutz der Rechte der Dienstnehmer.
§ 125.
Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Betriebsversammlung, ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrats (Vertrauensmänner) sowie in der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes nicht beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.
Pflichten des Betriebsinhabers.
§ 126.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren er zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und instand zu halten.
Betriebsratsumlage.
§ 127.
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens ½ v. H. des Bruttoarbeitsverdienstes betragen darf.
(2) die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber vom Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder Lohnauszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds.
§ 128.
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige gemäß § 127, Abs. (1), zweckbestimmte Vermögenschaften bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds (Betriebsratsfonds).
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates oder dessen Stellvertreter. In Betriebsrates oder dessen Stellvertreter. In Betreiben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, obliegt die Verwaltung des Betriebsratsfonds beiden Betriebsräten gemeinsam. Gesetzliche Vertreter des Betriebsratsfonds sind in diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte gemeinsam.
(3) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds obliegt der örtlich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(4) Das Nähere über die Verwaltung des Betriebsratsfonds und über die Revision der Gebarung regelt die gemäß § 116 (5) zu erlassende Betriebsratsgeschäftsordnung.
Entscheidung von Streitigkeiten.
§ 129.
Außer in den Fällen des § 122 ist die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen:
§ 130.
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
§ 131.
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
§ 132.
(1) Die Übertretung die Vorschriften der §§ 39 (1), 56 bis 63, 71 bis 76, 80, 82 bis 85, 96 (11), 98 (2), 100 (2), 115 (9), 121 und 130 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet. Bei besonders erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Derselben Strafe unterliegt, wer vorsätzlich die Ausübung des Dienstes der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vereitelt oder behindert.
(3) Die Strafgelder fließen der Landwirtschaftskammer zu und sind zur Förderung der Seßhaftmachung land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.
§ 133.
Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer oder nach Auflösung seines Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehen mit Arrest von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft.
§ 134
(1) Diese Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. August 1923, LGBl. Nr. 6/1924, betreffend die Regelung der Dienstverhältnisse in der Haus-, Land- und Forstwirtschaft (Dienstboten- und Landarbeiterordnung) und die zu seiner Durchführung erlassene Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 8. 3. 1924, LGBl. Nr. 7, außer Wirksamkeit.
(3) mit demselben Zeitpunkt sind auch alle mit dem Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften aufgehoben, insbesondere, soweit sie für die Land- und Forstwirtschaft in Wirksamkeit Gesetz worden sind, folgende Vorschriften:
(4) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
§ 135.
(1) Die noch geltenden Tarifordnungen bleiben mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge ersetzt werden, es sie denn, daß sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen
(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen oder Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission; diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkte außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.
(3) Bis zu dem im Abs. (2) bezeichneten Zeitpunkt darf der Abschluß von Kollektivverträgen, in denen Löhne oder Lohnzulagen geregelt sind, nur kundgemacht werden, wenn die Bedingungen des Abs. (2) erfüllt sind.
(4) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.
(5) Die der Zentrallohnkommission auf Grund der Zentrallohnkommissionsverordnung vom 28. Jänner 1946, BGBl. Nr. 50, zustehenden Befugnisse und Aufgaben fallen, soweit sie sich auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft erstrecken, mit dem Zeitpunkt weg, in dem die Obereinigungskommission (§ 54) bestellt ist.
(6) Die von den Berufsgenossenschaften für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß § 134 (3) j) aufgehoben sind, weiter, bis sie durch Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz gemäß § 72 (3) ersetz werden.
(7) Soweit nach den in Abs. (6) bezeichneten Unfallverhütungsvorschriften den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Recht zur Bewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse zustehen, gehen diese auf die Land- und Forstwirtschaftsinspektion über.
§ 136.
Gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, sind von den Stempel und Rechtsgebührenbefreit: