Auf Grund des § 43 a des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 wird verordnet:
An Personen, denen im Monat Dezember 1949 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 zustand, wird eine einmalige Sonderzahlung (Überbrückungsbeihilfe) in Höhe von 50 v. H. des für den Monat Dezember 1949 gebührenden Bezuges ausgezahlt.