Die Bezirksfürsorgeverbände heben von den zu ihrem Verbande gehörigen Gemeinden zur Deckung ihres durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes eine Bezirksfürsorgeverbandsumlage ein.
§ 2
(1) Die Bezirksfürsorgeverbände heben von den zu ihrem
(2) Der Hebesatz für die Bezirksfürsorgeverbandsumlage bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 3
(1) Die gemäß § 1 einzuhebende Bezirksfürsorgeverbandsumlage ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, über begründeten Antrag eines oder mehrerer Bezirksfürsorgeverbände die Fälligkeitstermine für diese oder alle Bezirksfürsorgeverbände zu ändern.