Auf Grund des § 8 (4) der Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, wird verordnet:
§ 1
Die Entschädigung jener Mitglieder der Wahlbehörden, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, wird mit S 30.- täglich festgesetzt.
§ 2
Über die Gewährung der Entschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde das Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei Mitgliedern der Bezirkswahlbehörden die Bezirkshauptmannschaft, bei Mitgliedern der Gemeindewahlbehörden die Gemeindevertretung.