Gemäß Art. 139, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. März 1950, Zl. V-2/50, die Kundmachung der Vorarlberger Landesregierung über die Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften und die Wiederherstellung des Vorarlberger Landesrechtes auf dem Gebiete der Baupolizei, LGBl. Nr. 11/1948, mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1950 als gesetzwidrig aufgehoben.