Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die gemäß § 17 (2) des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, mit 31. Dezember 1949 außer Kraft getretene Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberger betreffend die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen durch die Gemeinden, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Vorarlberg Nr. 14/1939, gilt im Lande bis zur gesetzlichen Neuregelung des Fremdenverkehrswesen als Landesgesetz weiter.
§ 2.
(1) Zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen ist außer den in den Verordnungs- und Amtsblättern Nr. 2/1940 und Nr. 11/1941 des Rechsstatthalters in Tirol und Vorarlberg angeführten Gemeinden auch die Gemeinde Mittelberg berechtigt.
(2) Zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen ist außer den in § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Vorarlberg Nr. 14/1939, angeführten Gemeinden auch die Gemeinde Mittelberg berechtigt.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung andere als die in den Absätzen (1) und (2) genannten Gemeinden, die einen entsprechenden Antrag einbringen, zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen sowie zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen zu berechtigen. Der Antrag einer Gemeinde bedarf eines Gemeindevertretungsbeschlusses und ist zu begründen.
§ 3.
Die Vorschreibung und Einhebung der Fremdenverkehrsförderungsbeiträge obliegt den Gemeinden.