Auf Grund des § 43a des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 wird verordnet:
§ 1.
(1) Zu den nach den §§ 35, 37 und 40 des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 und unter Berücksichtigung des § 1 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in Österreich vom 17. März 1938, DRGBl. I, S. 253, sowie des § 4 des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, gebührenden Leistungen wird ab 1. Oktober 1950 ein Teuerungszuschlag von 275 vom Hundert der Leistung gewährt.
(2) Der Bemessung der Leistungen nach den §§ 36, 42 und 43 des Gemeindesanitätsgesetzes sind die nach Abs. (1) erhöhten entsprechenden Leistungen zugrundezulegen.
§ 2.
Die auf die Zeit vor Kundmachung dieser Verordnung entfallenden Teuerungszuschläge werden im nachhinein ausgezahlt. Im übrigen erfolgt die Anweisung der Teuerungszuschläge gelichzeitig mit den Ruhe- und Versorgungsgenüssen monatlich im voraus.