Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
§ 1.
(1) Absatz (2) der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, wird abgeändert und hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. Oktober 1950 an der Teuerungszuschlag in der Höhe von 470% gewährt.“
(2) Absatz (3) der in Absatz (1) bezeichneten Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/1949 hat zu entfallen.
§ 2.
Der seit dem 1. Oktober 1950 gemäß § 1 (3) der Verordnung LGBl. Nr. 20/1949 bereits ausgezahlte Teuerungszuschlag ist auf den gemäß § 1 dieser Verordnung gebührenden Teuerungszuschlag anzurechnen.