LGBL_VO_19510312_4•Flurverfassungsgesetz.
LGBL_VO_19510312_4Flurverfassungsgesetz.Gazette12.03.1951
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}Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II, Nr. 97, und des Bundesgesetztes vom 2. Juli 1946, BGBl. Nr. 177, beschlossen:
I. Hauptstück.
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Gegenstand der Zusammenlegung.
§ 1.
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke eines bestimmten Gebietes (Zusammenlegungsgebietes) können auf Antrag der Grundeigentümer dieses Gebietes oder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg der Zusammenlegung unterzogen werden.§ 2.
(1) Als landwirtschaftliche Grundstücke sind im Sinne dieses Gesetzes anzusehen:
(2) Als forstwirtschaftliche Grundstücke sind im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke anzusehen, die nach den forstgesetzlichen Bestimmungen der Waldkultur zu erhalten sind.
(3) Wenn Wald-, Busch,- oder Augrundstücke oder zur Aufforstung bestimmte Grundstücke zwischen den in Absatz (1) bezeichneten Grundstücken liegen oder zwischen dieselben einspringen, sind sie diesen gelichzuhalten, sofern ihre dauernde Verwendung zu andren Zwecken als denen der Waldkultur im öffentlichen Interesse statthaft ist und die Einbeziehung dieser Grundstücke die Zusammenlegung fördert oder wenigstens nicht erschwert.
§ 3.
(1) Grundstücke, die nicht einer der im § 2 bezeichneten Arten angehören oder die, wenn sie einer derselben angehören, wegen ihrer besonderen Lage oder Eigenschaft einen solchen wirtschaftlichen Wert haben wie z. B. Bauplätze, daß sie nicht durch andere Grundstücke in angemessener Weise ersetz werden können, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer in die Zusammenlegung einbezogen werden. Zur Einbeziehung der im Absatz (2) lit. d) bezeichneten Grundstücke ist außerdem die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Zu diesen Grundstücken sind insbesondere zu zählen:
Grundstücke, die ihrer Lage nach besonderen Beschädigungen ausgesetzt sind oder an denen besondere Lasten haften, die die Zusammenlegung wesentlich erschweren, können ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung und ungeachtet des Begehrens ihres Eigentümers von der Zusammenlegung ausgeschlossen werden. Zu diesen Grundstücken sind insbesondere jene zu zählen, die im Vergleich zu den anderen Grundstücken des Zusammenlegungsgebites einer erheblichen größeren Gefahr der Beschädigung durch Verschüttungen, Abrutschungen, Uferbrüche oder Überschwemmungen ausgesetzt sind oder auf welchen besonders hohe oder im Werte schwer bestimmbare Reallasten haften. Gegen die Ausschließung vorbezeichneter Grundstücke ist ein Rechtsmittel unzulässig.
Zusammenlegungsgebiet.
§ 5.
(1) Das Gebiet, auf welches sich die Zusammenlegung zu erstrecken hat (Zusammenlegungsgebiet), muß bestehen
(2) Erweist sich im Laufe des Verfahrens die Einbeziehung von Grundstücken, die außerhalb des festgestellten Zusammenlegungsgebietes liegen, in das Verfahren insbesondere zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung oder für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen erforderlich so können solche Grundstücke in das Verfahren einbezogen werden (§ 12 Abs. (2)).
Einleitung des Verfahrens.
§ 6.
(1) Auf Antrag der Grundeigentümer ist die Zusammenlegung einzuleiten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Auf Antrag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kann, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 81) a) vorliegen, eine Zusammenlegung eingeleitet werden:
(3) Vor Erlassung von Bescheiden über Neuvermessung, Vermarkung oder Neuvermarkung, über größere Bodenverbesserungen (Ent- und Bewässerungen) und über Regulierung von Wasserläufen haben die zuständigen Dienststellen, sofern eine Maßnahme nach dem Flurverfassungsgesetz angeregt wird, die Agrarbehörde und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
§ 7.
(1) Die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sowie die Abweisung des Antrages auf Einleitung erfolgt durch Bescheid der Behörde I. Instanz.
(2) Eine Berufung gegen die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens kann nur vor Eigentümern der Grundstücke des im Einleitungsbescheid bezeichneten Zusammenlegungsgebietes erhoben werden. Eigentümern, die den Antrag auf Einleitung selbst gestellt haben oder einem solchen Antrage beigetreten sind, steht das Berufungsrecht nicht zu, es sei denn, sie hätten den Antrag oder die Beitrittserklärung (§ 96, Abs. 1) widerrufen. Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung der Zusammenlegung keine Einwendungen oder sonstigen Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen hat die Behörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
(3) Berufungen, die nicht das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens bestreiten, können ohne weitere Erhebungen von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden.
Verbindung der Zusammenlegung mit einer Teilung, Regulierung oder einem Servitutsverfahren.
§ 8.
(1) Mit der Zusammenlegung ist von Amts wegen die Teilung oder die Regulierung bezüglich der im Zusammenlegungsgebiete befindlichen oder wirtschaftlich dazugehörenden gemeinschaftlichen Grundstücke zu verbinden, wenn eine zweckmäßige Flureinteilung dies verlangt und nicht besondere zwingende Umstände dagegen sprechen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch die im Zusammenlegungsgebiete bestehenden oder wirtschaftlich damit zusammenhängenden Holzbezugs-, Weide- und sonstigen Rechte, die nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, oder nach den an dessen Stelle getretenen Vorschriften fallen, jedoch nicht geregelt worden sind oder zwar unter diese Vorschriften fallen, jedoch nicht geregelt wurden, von Amts wegen zu regeln oder abzulösen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens im Sinne der Absätze (1) und (2) kann nach Maßgabe der Verhältnisse durch den Bescheid über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglich durch einen besonderen Bescheid erfolgen.
(4) Die Durchführung eines besonderen Verfahrens entfällt, soweit zwischen den Parteien ein Übereinkommen zustande kommt und dieses von der Behörde genehmigt wird.
Parteien, Beteiligte.
§ 9.
(1) Bei der Zusammenlegung sind die Eigentümer der Grundstücke, welche der Zusammenlegung unterzogen werden, Parteien.
(2) Außer den Parteien haben auch jene Beteiligten, die dinglich berechtigt sind, das Recht, hinsichtlich des Ausmaßes der Abfindung, gegen die Aufhebung oder Überragung von Dienstbarkeiten Einwendungen zu erheben und gegen den Bescheid Berufung einzulegen, soweit ihre Einwendungen nicht berücksichtigt wurden.
Ausschuß der Parteien.
§ 10.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides ist – soweit hievon nicht wegen der geringen Anzahl der Parteien abgesehen werden kann – ein Ausschuß der Parteien zu bestellen, welcher der Behörde in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Die Zahl der Mitglieder wird von der Behörde bestimmt. Die Hälfte dieser Mitglieder ist von den Parteien aus ihrer Mitte zu wählen. Als gewählt sind jene Parteien anzusehen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die übrigen Mitglieder werden von der Behörde au den Parteien in der Art ernannt, daß der kleine, mittlere und größere Grundbesitz im Ausschuß entsprechend vertreten ist. Gegen die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, den Ausspruch er Behörde über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und gegen die Ernennung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Außer den in Abs. (1) bezeichneten Mitgliedern gehören dem Ausschusse die Bürgermeister und die Ortsvorseher jener Gemeinden an, in deren Gebiete die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke gelegen sind.
(3) die Mitglieder des Ausschusses üben ihre mit der Mitgliedschaft verbundene Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der Ausschuß wird von der Behörde nach Bedarf einberufen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Behörde. Der Ausschuß ist in allen Angelegenheiten zu hören, welche die Zusammenlegung im allgemeinen und die damit zu verbindenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen betreffen. Er ist insbesondere zu befragen bei den gemäß § 12 vorzunehmenden Feststellungen, über den bei der Feststellung der Wertverhältnisse im Rahmen der bezüglichen Vorschriften einzuhaltenden Vorgang, über die allgemeinen Grundzüge für die neue Flureinteilung und die Planung der gemeinsamen Anlagen, weiteres über den Vollzug des Planes und namentlich über den für die Übernahme der Abfindungsgrundstücke geeigneten Zeitpunkt, über die Art und Weise der Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 21), übe die Grundsätze der Aufbringung der von den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten, über die Instandsetzung der Abfindungsgrundstücke und über die im Laufe des Verfahrens zu treffenden Übergangsverfügungen. Fragen, bei denen es sich um die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien (Beteiligter) oder um deren Abfindung sowie überhaupt unmittelbar um Privatinteressen handelt, haben keinen Gegenstand der Ausschußverhandlungen zu bilden.
(5) Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden. Ein Berufungsrecht steht ihm nicht zu. Ermittlungsverfahren.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
§ 11.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist namentlich die Feststellung der Grenzen des Zusammenlegungsgebietes, die Bestimmung der von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Flächen, die Ermittlung des alten Besitzstandes, die Einschätzung und Bewertung der der Abfindungsgrundstücke und der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie der Geldausgleichungen.
Durchforschung des Zusammenlegungsgebietes. Einbeziehung und Ausschließung von Grundstücken.
§ 12.
(1) Die Behörde hat zunächst festzustellen:
(2) Über die Grenzen des Zusammenlegungsgebietes hinaus können einzelne Grundstücke in die Zusammenlegung einbezogen werden:
(3) Gegen die Nichteinbeziehung der in Abs. (2) a) bezeichneten Grundstücke ist ein Rechtsmittel nicht zulässig Feststellung des Besitzstandes.
§ 13.
(1) Gleichzeitig isst der bisherige Besitzstand der einzelnen Grundeigentümer nach dem Grundbuche, dem Grundkataster und erforderlichenfalls durch Grenzbegehung festzustellen. Weites ist, soferne dies nicht bereits anläßlich der Einleitung des Verfahrens geschehen ist, zu erheben, ob und welche der Bestimmung des § 8, Abs. 81) oder (2), unterliegende Grundstücke und Rechte bestehen, welche Grunddienstbarkeiten und Reallasten, unregelmäßige und Scheindienstbarkeiten im Sinne des ABGB vorkommen, welche Grundstücke mit der persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauches, der Fruchtnießung oder der Wohnung belastet sind, welche Grundstücke verpachtet sind, hinsichtlich welcher näheren Art die bezüglichen Rechtsverhältnissee sind
(2) Sind die nach Abs. (1) festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, so hat die Behörde hierüber zu entscheiden oder, wenn sie gemäß § 88 (4) hiezu nicht zuständig ist, die Streitteile zur Austragung des Streitfalles an die zuständige Behörde zu verweisen und ihnen gleichzeitig bekanntzugeben, welche Rechtsverhältnisse die Agrarbehörde dem Zusammenlegungsverfahren bis zur allfälligen anderen Entscheidung der zuständigen Behörde zugrunde legt.
Bewertung der Grundstücke.
§ 14.
(1) Die Bewertung der dem Gegenstand der Zusammenlegung bildenden Grundstücke hat in erster Linie gemäß dem einverständlichen Angaben der Parteien, falls ein Einverständnis der Parteien aber nicht beseht oder ihre Angaben mit dem tatsächlichen Verhältnissen offenbar nicht in Einklang stehen, durch die von der Behörde bestellten Sachverständigen zu geschehen. Die Sachverständigen und deren Ersatzmänner hat die Behörde nach Anhörung des Ausschusses womöglich aus dem Kreise der Parteien zu bestellen und anzugeloben.
(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
(3) Bei der amtlichen Bewertung ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstückteil, nach jenem Ertragswerte einzuschätzen, den das Grundstück nach seiner natürlichen oder durch bleibenden Aufwendungen herbeigeführten Bodenbeschaffenheit, nach seiner Lage und dem zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Zustande jedem Besitzer in der betreffenden Ortschaft bei gehöriger, den ortsüblichen Verhältnissen entsprechender wirtschaftlicher Benützung gewährten kann. Bisher unbearbeitete Grundstücke sowie Waldgrundstücke mit geringem Flächenmaße, die einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden können, sind unter Berücksichtigung der zur Umwandlung nötigen Kosten mit ihrem künftigen Werte in die entsprechenden Wertstufen einzureihen.
(4) Folgende Verhältnisse und Gegenstände sind bei der Einschätzung der Grundstücke nicht zu berücksichtigen, jedoch gesondert zu bewerten:
(5) Die Ausgleichung der in Abs. (4) bezeichneten Verhältnisse und Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der § 28. Besitzstandausweis, Bewertungsplan.
§ 15.
(1) Das Ergebnis der Feststellungen nach §§ 13 und 14 ist in einem Besitzstandausweis und n einem Bewertungsplan zu verzeichnen. Der Besitzstandausweis hat, nach Eigentümern und Liegenschaften geordnet, jedes einzelne dem Zusammenlegungsverfahren zu unterziehende Grundstück mit Anführung der Parzellen-(Grundstücke-)nummer, der Katastralgemeinde, des Riedes und der Gesamtfläche sowie der hievon auf jede einzelne Nutzungsart (Kulturgattung) und Wertstufe entfallenden Teilfläche zu enthalten. Der Bewertungsplan hat eine den Besitzstandsausweis ergänzende planliche Darstellung der einzelnen Grundstücke mit der Eintragung der Wertstufen samt den erforderlichen Erläuterungen zu enthalten.
(2) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind an einem geeigneten Orte des Zusammenlegungsgebietes durch 2 Wochen zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen. Der Bescheid hat die dem Abs. (3) entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; Ort und Zeit des Aufliegens ist in den Gemeinden, die durch die Zusammenlegung berührt werden, wenigstens 3 Tage vorher auf ortsübliche Weise kundzumachen. Jene Beteiligten, die nach dem Personenverzeichnis des Grundbuches ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben, in der die Auflegung erfolgt, ist der Bescheid zuzustellen
(3) Gegen den Bewertungsplan und den Besitzstandausweis kann von den Parteien hinsichtlich eigener und fremder Grundstücke, von den Beteiligten in Wahrnehmung ihrer Rechte (§ 9, Abs. 2) Berufung erhoben werden. Die Berufungsfrist endet zwei Wochen nach Ablauf des Zeitraumes für das Aufliegen des Bewertungsplanes und des Besitzstandsausausweises für Personen aber, denen der im Abs. (2) genannte Bescheid zugestellt wurde, zwei Wochen nach der Zustellung.
(4) Der Behörde steht es frei, das Auflegen des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes mit dem Auflegen des Zusammenlegungsplanes (§ 24) zu vereinen.
Ausscheiden von Grundstücken für gemeinschaftliche Zwecke.
§ 16.
(1) Im Einvernehmen mit den Parteien können Grundstücke für gemeinsame oder gemeinnützige Zwecke und für die Errichtung von Gebäuden zur Unterbringung gemeinschaftlicher (genossenschaftlicher Maschinen ausgeschieden werden.
(2) Die Ausscheidung der Grundstücke gemäß Abs. (1) geschieht, wenn nicht alle Parteien damit einverstanden sind, zu Lasten der zustimmenden Parteien. Die Anteilsverhältnisse an diesen Grundstücken sind nach Maßgabe der hiefür geleisteten Beiträge festzusetzen.
Feststellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.
§ 17.
Ziel des Zusammenlegungsverfahrens bildet auch die Herstellung jener gemeinsamen Anlagen, die zur Herbeiführung einer tunlichst servitutsfreien Zugänglichkeit und einer zweckmäßigen wirtschaftlichen Benützbarkeit der Abfindungsgrundstücke notwendig sind.
Abfindungsanspruch, Abfindungsberechnung, Abfindungsausweis.
§ 18.
Die Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke haben Anspruch auf Abfindung in Grundstücken tunlichst gleichen Wertes und gleicher Beschaffenheit und auf Ausgleichung geringer Wertuntersiede in Geld. Der Abfindungsanspruch ist rechnungsgemäß zu ermitteln (Abfindungsberechnung). Die ermittelten Abfindungsgrundstücke sind unter Angabe ihrer Größe und ihres Wertes samt der allfälligen Geldausgleichung für jede Partei in einem Abfindungsausweis zusammenzustellen. Für die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichung gelten folgende Bestimmungen:
§ 19.
(1) Erscheint die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der zweckmäßigen Ausführung der Zusammenlegung förderlich, so ist jenen Parteien, welche sich zu einer solchen Verlegung freiwillig bereit erklären die Abfindung in der Nähe der angewiesenen Bauplätze zuzuweisen. Die Behörde kann bestimmen, daß diesen Parteien eine Beihilfe in Geld, Fuhren, Arbeitshilfe oder Baustoffen zugewendet wird. Zu dieser Beihilfe haben die anderen Parteien in Ermangelung eines anderweitigen Übereinkommens nach dem von der Behörde zu bestimmenden Verhältnisse jedes Vorteiles beizutragen, welcher sich für sie aus der durch die Verlegung ermöglichten Näherlegung ihrer eigenen Abfindungen zu ihren Wirtschaftsgebäuden ergibt.
(2) Die Verlegung von Heustadeln und ähnlichen Holzbauten, welche sich ohne erhebliche Wertverminderung vom Grundstück trennen lassen, kann auch gegen den Willen des Eigentümers verfügt werden, wen dies für die Zusammenlegung förderlich ist und die Verlegung mit geringen Kosten verbunden ist. Über die Tragung der daraus erwachsenden Kosten ist ein gütliches Übereinkommen mit den Parteien anzustreben. Kommt ein solches nicht zustande, so sind die Kosten den Parteien nach dem Verhältnis des erzielten Vorteils vorzuschreiben (§§ 113 und 115).
Grunddienstbarkeiten und Reallasten.
§ 20.
(1) Die Behörde hat für die möglichste Beseitigung der Grunddienstbarkeiten und Reallasten, persönlichen Dienstbarkeiten, unregelmäßigen und Scheinservituten (siebentes Hauptstück des II. Teiles des ABGB) sowie für die den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Regelung bestehenbleibender Rechte dieser Art nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. (2) zu sorgen.
(2) Rechte er in Abs. (1) erwähnten Art, die infolge der Zusammenlegung entbehrliche werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Werden sie nicht entbehrlich, so sind sie wenn ihre Art und ihr Zweck es zuläßt, auf die Abfindungsgrundstücke zu übertragen. Ist dies nicht möglich und kommt zwischen den Parteien kein anderweitiges Übereinkommen zustande, so verbleiben sie auf dem bisher dienstbaren Grundstücke.
(3) Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dort aufzuerlegen, wo dies aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen.
§ 21.
(1) Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 90) erforderlichen Flächen sind, insoweit sie das Ausmaß bereits bestehender Anlagen solcher Art überschreiten, von den Parteien nach dem Verhältnis der Fläche und des wertes ihrer bisherigen Grundstücke einschließlich ihrer Anteile an der Teilungs- oder Ablösungsfläche zur Gesamtfläche und dem Gesamtwerte der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke beizustellen. Parteien deren Grundbesitz durch die gemeinsamen Anlagen keinen oder nur einen geringen Vorteil erlangt, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teile von ihrer Beitragspflicht zu befreien.
(2) Werden für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen weniger Flächen als bisher benötigt, so ist die freiwerdende Fläche nach den Bestimmungen des Abs. (1) auf die Parteien aufzuteilen.
(3) Werden gemeinsame wirtschaftliche Anlagen erst nachträglich zu einer Zeit für notwendig befunden, in welcher die Anrechnung der noch erforderlichen Flächen nur durch langwierige oder kostspielige Änderung der bisherigen Arbeiten erfolgen können, so muß der erforderliche Grund von den Parteien gegen angemessene, in Ermangelung eines Übereinkommens von der Behörde festzustellenden, wenn dies ohne Beeinträchtigung ihres Wirtschaftsbetriebes möglich ist.
§ 22.
Über den von der Behörde zu verfassenden Plan der gemeinsamen wirtschaftlichen anlagen ist unter Zuziehung des Ausschusses der Parteien, der Vertreter der beteiligten Gemeinden und der sonstigen Beteiligten eine Verhandlung durchzuführen und gebotenenfalls schon vor Auflegung des Zusammenlegungsplanes zu entscheiden. Vor Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Bewässerung, Entwässerung oder Regulierung von Wasserläufern ist überdies auch das Verfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen.
§ 23.
Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen anlagen einschließlich der im Sinne des § 21, Abs. (3), oder aus anderen Titeln zu leistenden Geldentschädigungen sind in Ermangelung eines anderweitigen Übereinkommens oder einer besonderen rechtsgültigen Verpflichtung nach den in § 21, Abs. (1) enthaltenen Grundsätzen zu tragen. Zur Herstellung und Erhaltung von Wasserbauten können die daran Beteiligten durch Bescheid der Behörden in Anwendung der Bestimmungen über Wassergenossenschaften zu einer solchen vereinigt werden; desgleichen kann die Behörde die zur Erhaltung gemeinsamer Wege Verpflichteten zu einer Wegegenossenschaft zusammenschließen.
Zusammenlegungsplan.
§ 24.
(1) Die neue Flureinteilung ist in einem Zusammenlegungsplan festzulegen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
(3) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Zusammenlegungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Zusammenlegung einer Regelung unterzogen werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.
§ 25.
(1) Die neue Flureinteilung ist in der Natur abzustecken.
(2) Der Zusammenlegungsplan ist zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen, wobei die Vorschriften des § 15, Abs. (2) sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Der Zusammenlegungsplan ist anläßlich der Auflegung den Beteiligten nach Bedarf zu erläutern.
§ 26.
(1) Gegen den Zusammenlegungsplan kann die Berufung eingebracht werden;
(2) Eine Berufung gegen den Zusammenlegungsplan, die sich gegen eine auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides aufgenommene Bestimmung richtet, ist nur zulässig, wenn sie sich auf Umstände gründet die mit der Berufung gegen den in Betracht kommenden Bescheid nicht geltend gemacht werden konnten.
(3) Anläßlich der Auflegung des Zusammenlegungsplanes ist eine Berufung gegen die Bewertung eines zugewiesenen Grundstückes nicht mehr zulässig, wenn das zugewiesene Grundstück schon bisher Eigentum des Berufungswerbers war oder schon in einem Berufsverfahren gemäß § 15 bewertet worden ist.
Vorläufige Übergabe und Übernahme der Abfindungsgrundstücke.
§ 27.
(1) Wenn die neue Flureinteilung abgesteckt ist und die zur allfälligen Entscheidung über die Geldausgleichung gemäß § 28 nötigen Feststellungen über die bei der Bewertung der Grundstücke gemäß § 14 (4) nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände durchgeführt sind, können die Parteien die Abfindungsgrundstücke unbeschadet aller Rechtsmittel gegen den Zusammenlegungsplan mit Genehmigung der Behörden übernehmen. Die Behörde kann von diesem Zeitpunkt an mit Bescheid eine solche Übernahme auch gegen den Willen einzelner Parteien anordnen, wenn aus einem den Umständen hervorgeht:
(2) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht mit der vorläufigen von der Behörde genehmigten oder angeordneten Übernahme auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, durch welchen die der Übernahme zugrundeliegenden Bestimmungen des Zusammenlegungsplanes aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Die Anmeldung der Ansprüche auf Grund des § 14, Abs. (4), hat im Falle einer vorläufigen Übergabe innerhalb vier Wochen nach dieser zu erfolgen.
(4) Gegen die Anordnung der vorläufigen Übergabe ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Ausgleichung der bei der Bewertung der Grundstücke außer Anschlag gebliebenen Verhältnisse und Gegenstände.
§ 28.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes und nach Durchführung der allenfalls noch nötigen Erhebungen ist der Bescheid über die Ausgleichung der bei der Bewertung der Grundstücke gemäß § 14 Abs. (), außer Anschlag gebliebenen Verhältnisse und Gegenstände sowie allfällige andere vorübergehender Mehr- und Minderwerte der alten und neuen Grundstücke nach den Bestimmungen der Absätze (2) bis (4) zu erlassen, soferne zwischen den Parteien kein anderweitiges Übereinkommen zustande kommt.
(2) Für die in § 14, Abs. (4) a), b) und f), angeführten Verhältnisse und allfällige andere vorübergehende Mehr- und Minderwerte ist die Ausgleichung in Geld zu leisten.
(3) Die in § 14, Abs. (4) c), erwähnten Pflanzungen müsse, wenn der bisherige Besitzer es verlangt, vom neuen Eigentümer des Grundstückes gegen Entrichtung des Schätzwertes übernommen werden. Das gleiche gilt auch wenn den in lit, d) des gleichen Absatzes erwähnten Holzbeständen, soweit sie noch nicht schlagbar sind, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des bisherigen Grundeigentümers entweder von ihm selbst in angemessener Frist abzustocken und zu roden oder vom neuen Eigentümer um den Schätzwert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltender Abstockung und Rodung gebührt dem neuen Eigentümer eine angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden Ertrag.
(3) Die in § 14, Abs. (4) c), erwähnten Pflanzungen müssen, wenn der bisherige Besitzer es verlangt, vom neuen Eigentümer des Grundstückes gegen Entrichtung des Schätzwertes übernommen werden. Das gleiche lit auch von den in lit. d) des gleichen Absatzes erwähnten Holzbeständen, soweit sie noch nicht schlagbar sind, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des bisherigen Grundeigentümers entweder von ihm selbst in angemessener Frist abzustocken und zu roden oder vom neuen Eigentümer um den Schätzwert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung und Rodung gebührt dem neuen Eigentümer eine angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden Ertrag.
(4) Die in § 14, Abs. (4) e), bezeichneten Anlagen sind nach Wahl des neuen Eigentümers des Grundstückes entweder gegen Entrichtung des Schätzwertes auf dem Grundstücke zu belassen oder vom früheren Eigentümer in angemessener Frist zu entfernen.
(5) Der Zusammenlegungsplan ist zu vollziehen, sobald er rechtskräftig geworden ist. Insbesondere ist die endgültige Übergabe der Abfindungsgrundstücke an die neuen Eigentümer, die Geldausgleichung, die Herstellung der gemeinsamen Anlagen, die endgültige Vermarkung sowie die Durchführung der neuen Flureinteilung im Grundkataster und im Grundbuch zu veranlassen. Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht mit deren endgültigen Übergabe auf den Übergang nicht schon früher gemäß § 27, Abs. (2), eingetreten ist.
Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen.
§ 29.
Hinsichtlich alle rechtlichen Verhältnisse zu dritten Personen treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen sowie allfällige Anteile an Grundstücken für gemeinsame Zwecke, die im gemeinsamen Eigentume der Parteien stehen, an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes mit diesen dritten Personen vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
Teilabfindungen.
§ 30.
Sind die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke desselben Eigentümers verschieden belastet, so sind bei den an ihre Stelle tretenden Abfindungsgrundstücken für die verschieden belasteten Grundstücke im Teileabfindungsausweis Teilabfindungen festzusetzen, soweit es zur Wahrung der auf die Abfindungsgrundstücke übergehenden Rechte erforderlich ist.
Bestands- und Gesellschaftsverhältnisse.
§ 31.
(1) Soweit die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke verpachtet sind, hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters durch Bescheid festzustellen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig Der Pächter kann jedoch innerhalb dreier Monate nach Zustellung des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Falle, wenn nicht anderes vereinbart wurde, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Im Falle der Fortsetzung des Pachtverhältnisses wird durch eine gemäß § 18, Pkt. 12 und 13, bzw. § 21, Abs. (3), oder § 32, Absätze (1) und (2), zugunsten oder zu Lasten des Verpächters festgesetzte Geldausgleichung (Entschädigung) ein Anspruch auf entsprechende Verminderung oder Erhöhung des Pachtzinses begründet. Hierüber entscheidet auf Antrag des Pächters oder des Verpächters das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Pachtgrundstück liegt, im Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz steht kein weiteres Rechtsmittel offen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Kündigung des in § 1103 ABGB bezeichneten Gesellschaftsverhältnisses.
(5) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Nachträgliche Ausgleichungen.
§ 32.
(1) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines abgesonderter Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein, wenn auch zufälliges Ereignis vermindert, so kann der neue Eigentümer innerhalb zweier Monate nach der Übernahme vom früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren. Eine solche Wertausgleichung ist, wenn die Wertverminderung ein Grundstück betrag und dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, in allen übrigen Fällen aber in Geld zu leisten.
(2) Ist bei Durchführung eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes ein Vermessungs- oder Rechenfehler unterlaufen, so kann der hiedurch Geschädigte innerhalb eines Jahres nach Übergabe oder Übernahme des betreffenden Grundstückes von demjenigen, dem der Fehler zustatten gekommen isst, eine Vergütung in Geld, wenn dieser Fehler jedoch Grund und Boden betraf und dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundstückes möglich ist, in Grund begehren.
(3) Wer durch Niederfüllung von Verfügungen, die von der Behörde behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen 2 Monaten nach Übernahme der Abfindungsgrundstücke vom früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
Außerkraftsetzung des Planes.
Abschluß oder Einstellung des Verfahrens.
§ 33.
(1) Werden die einem Zusammenlegungsplan zugrunde liegenden Verhältnisse des Grundbesitzes in der Zeit zwischen dem Eintritte der Rechtskraft des Planes und der Übernahme der Abfindungsgrundstücke furch die neuen Eigentümer durch höhere Gewalt (Veränderungen des Laufes der Gewässer, nachhaltige Wasserverheerungen, Erdstütze u.dgl. m.) so erheblich geändert, daß die in § 32, Abs. (1), vorgesehene Ausgleichung keine Abhilfe zu gewähren vermag, so kann der Landesagrarsenat auf Begehren einer hiedurch betroffenen Partei den Zusammenlegungsplan ganz oder teilweise außer Kraft setzen und, soweit nach Beschaffenheit der Umstände eine Zusammenlegung noch möglich und wünschenswert ist, die Aufstellung eines neuen Zusammenlegungsplanes verfügen.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ist dessen grundbücherliche Durchführung nach den Vorschriften des § 105 zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundkatasters ist das Zusammenlegungsverfahren abzuschließen (§ 93, Abs. (3)).
(3) Wenn sich im Laufe eines Zusammenlegungsverfahrens auch außer dem Falle des Abs. (1) ergibt, daß aus wichtigen Gründen die Durchführung des Verfahrens nicht mehr zweckmäßig erscheint, so kann wenn der Plan noch nicht aufgelegt ist, auf Antrag der Behörde 1. Instanz das Verfahren vom Landesagrarsenat eingestellt werden. Eine solche Einstellung des Verfahrens ist in der in § 93, Abs. (3), vorgesehenen Art kundzumachen bzw. mitzuteilen.
Zusammenlegungsplan der Parteien.
§ 34.
Dem Verfahren kann von der Behörde auch ein von den Grundeigentümern des Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Hiefür gelten nachfolgende Bestimmungen:
§ 35.
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
(2) Zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
(3) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetztes sind die zum Vermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden.
(4) Ferner finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung auf alle jene Agrargemeinschaften, die auf Antrag der Parteien von der Agrarbehörde gebildet werden.
§ 36.
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen müssen von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 78) haben. Sie sind Körperschaften mit Rechtsfähigkeit.
Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten von der Stammsitzliegenschaft, Veräußerung von persönlichen (walzenden) Anteilen.
§ 37.
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind (§§ 35 und 89) und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlichen eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, müssen von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 78) haben. Sie sind Körperschaften mit Rechtsfähigkeit.
(3) Sind die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, so ist im Grundbuche noch ersichtlich zu machen:
(4) Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(5) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und in soweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenn das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht einer anderen an der Agrargemeinschaft bereits beteiligten Stammsitzliegenschaft verbunden oder
(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,
(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung im Grundbuche nicht durchgeführt werden.
Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke.
§ 38.
(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde I. Instanz erforderlich
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der betroffenen Agrargemeinschaft gefährdet werden Überwachung der Agrargemeinschaften, Entscheidung von Streitigkeiten, Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne.
§ 39.
(1) Die Agrarbehörden haben die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Auf Grund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 85 vorzugehen
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnisse entstehen, entscheidet die Behörde
(3) Die Satzungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, soferne gesetzliche Bestimmungen dies erheischen. II. Abschnitt.
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte.
§ 40.
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Nutzung- und Verwaltungsrechte erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.
(3) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein-volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist (Allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen)
(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits, zwischen der Gemeinde(Ortschaft) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
(6) Bei der Teilung (Absätze 4 und 5) treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(7) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung der Satzungen und des Wirtschaftsplanes.
(8) Mit der Regulierung ist die Vornahme der für die Bewirtschaftung notwendigen Verbesserungen zu verbinden, soferne dieselben eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
Einleitung des Verfahrens, Teilgenossen, Parteien.
§ 41.
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die in § 40, Abs. (4), genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 94).
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die in Abs. (2) genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung ist in jenen Fällen von Amts wegen einzuleiten, in denen eine Gemeinde (Ortschaft) Partei ist, soferne die Landesregierung dies verlangt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 40 (3) gegeben sind. Die Hauptteilung kann aber auch dann von Amt wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 40 (3) vorliegen.
§ 42.
Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Behörde I. Instanz. Zur Einbringung einer Berufung sind nur die im § 40 (4) bezeichneten Parteien berechtigt. Die Berufung einer Agrargemeinschaft muß den bestehenden Satzungen (vorläufigen Satzungen) entsprechen. Bestehen keine solche Satzungen, so muß eine solche Berufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft gefertigt sein.
§ 43.
(1) Im einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen:
(2) Parteien im einzelteilungsverfahren sind:
§ 44.
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Teilgenossen.
(2) Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 40, Abs. (3). Die Einzelteilung forstwirtschaftlicher Grundstücke, das ist solcher Grundstücke, die im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen der Waldkultur zu erhalten sind, ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkte der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die Anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem, wesentlichem Vorteil gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle einer Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.
(3) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist eine weitere wirtschaftliche Voraussetzung, daß ungeachtet der Ausscheidung einzelner Mitglieder die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der verbleibenden Gemeinschaft im gleichen Maße wie bisher gesichert ist (besondere wirtschaftliche Voraussetzungen).
(4) Die Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens ist außerdem, daß sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens ein Drittel, bei Waldgrundstücken mindestens zwei Drittel der bekannten Teilgenossen hiefür erklären. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrender Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder (Anteilsberechtigten) berechtigt (rechtliche Voraussetzungen).
§ 45.
(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 44 Abs. (4) erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Behörde I. Instanz mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen. Die Berufung gegen diesen Bescheid steht nur den Teilgenossen offen, die sich gegen den Antrag erklärt haben.
(3) Erfordert die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung gegeben sind, einen unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand, so kann der im abs. (2) bezeichnete Bescheid mit dem Vorbehalt ergehen, daß der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkte nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird. Dieser Vorbehalt kann in einer allfälligen Berufung nicht angefochten werden.
§ 46.
(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Teilgenossen die im § 43, Abs. (1), Parteien die dort im Abs. (2) genannten Rechtspersönlichkeiten.
(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt. Von der Einleitung des Verfahrens erklärt. Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art wie durch Aufstellung von Sitzungen nach den Bestimmungen des § 78 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 79 und 80 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Behörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.
(3) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer auch von Amtswegen eingeleitet werden.
§ 47.
Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilung-, Einzelteilung- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert instanzmäßig zu entscheiden.
Ermittlungsverfahren.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
§ 48.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilflächen (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder an einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
Durchforschung und Abrundung des Gebietes, Einbeziehung von Grundstücken, Besitzstandsausweis. $ 49.
(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheide entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und das Teilungsgebiet zu durchforschen.
(2) Die Behörde hat weiteres festzustellen, ob eine am Verfahren beteiligte Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheide angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Diese Liegenschaften und das bewegliche Vermögen können auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen in das Verfahren einbezogen werden, wenn dies für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partien erforderlich oder zweckmäßig erscheint.
(3) Über Verlangen können im Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende, benachbarte sowie ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke (Enklaven) in die Teilung einbezogen werden. Die Einbeziehung solcher Grundstücke kann auch unabhängig von der Zustimmung ihrer Eigentümer erfolgen, sofern ihre Einbeziehung zur Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) und zu einer zweckmäßigen Abgrenzung des Gebietes erforderlich ist und den Eigentümern dadurch kein Schaden erwächst.
(4) Alle Liegenschaften und das bewegliche Vermögen, worauf sich die Teilung bezieht, sind in einem Besitzstandausweis aufzunehmen.
Ansprüche der Parteien.
§ 50.
(1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Werte seines Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.
(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. (1) zustehenden Anspruch ein weiteres Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus ihrem Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über einen ihr etwa nach Abs. (1) zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat und wird mit einem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruche eines Teilgenossen und dem Werte des ihm zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 18, Pkt. 12.
Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen, Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen.
§ 51.
(1) Die Einschätzung und Bewertung der Grundstücke hat gemäß den Bestimmungen des § 14, Absätze (1) bis (3), zu geschehen. Das Ergebnis ist in einem Bewertungsplane zusammenzustellen. Von den in § 14, Abs. (4), erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter a), b) und e) angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen, z.B. Obstbäume und dergleichen und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, welche nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen.
(2) Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschüsse der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung der Nutzung bestimmter Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkte, in dem der gebührende Holzertrag nach der Feststellung der Behörde bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teile voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben und es entfällt eine Ausgleichung.
(3) Ziffernmäßig bestimmte, auf den der Hauptteilung unterzogenen Grundstücken versicherte Forderungen sind auf die den einzelnen Teilgenossen zuzuweisenden Teil nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Teilgenossen zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs ziffernmäßiger Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstücke zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnisse der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, könne jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 63 zu bewertenden Forderungsrechte begehren.
Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen.
§ 52.
Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 90) benötigen Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallen Teilflächen zugrunde zu legen ist.
Hauptteilungsplan.
§ 53.
(1) Der Hauptteilungsplan hat die Festellung der Parteien, ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendiger Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichne Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 69 und $ 70, Abs. (1)) sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Berufung gegen den Hauptteilungsplan gelten die Bestimmungen des § 42. Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluß des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen, Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes
§ 54.
(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eien vorläufige Übernehme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 27 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme zu verfügen und die Vermarkung gemäß § 91 vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundkatasters ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen (§ 83, Abs. (3)).
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderung, der Nichterfüllung der von der Behörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen und der Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes wegen sehr erheblicher Änderung der der Hauptteilung zugrunde liegenden Verhältnisse sind die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß anzuwenden.
Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung.
§ 55.
Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 41-54 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 56-72 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Einzelteilung treffen. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig.
A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne).
Ausschuß der Parteien.
§ 56.
Nach der in § 93. Abs. (3), angeordneten Kundmachung und Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens ist im Bedarfsfalle ein Ausschuß der Parteien zu bestellen, welcher der Behörde in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Die Bestimmungen des § 10 sind sinngemäß anzuwenden; bei der Ernennung der Mitglieder durch die Behörde ist au feine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen zu achten. Die Bürgermeister der Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschusse an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 61, Abs. (2), zusteht. Unter den gleichen Voraussetzungen gehört auch der Ortsvorsteher einer Ortschaft dem Ausschuß an.
Ermittlungsverfahren.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
§ 57.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Einzelteilung sind die in § 48 anageordneten Feststellungen. Durchforschung und Abrundung des Gebietes, Einbeziehung und Liegenschaften (Grundstücke) und beweglichem Vermögen. Besitzstandsausweis.
§ 58.
Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheide entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob di Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheide angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken, die im Sondereigentum stehen, gelten die Bestimmungen des § 49, Abs. (3), hinsichtlich des Besitzstandsausweises die Bestimmungen des § 49, Abs. (4).
Feststellung und Liste der Parteien.
§ 59.
(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid an einem geeigneten Orte durch zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ort und Zeit des Aufliegens sind wenigstens drei Tage vor der Auflegung in den Gemeinden des Teilungsgebietes sowie in anderen Gemeinden, in denen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorhanden sein könnten, auf ortsübliche Wiese mit dem Bemerken kundzumachen, daß es jeder Partei freistehe, innerhalb des für die Auflegung bestimmten Zeitraumes und binnen zwei weiteren Wochen nach Ablauf dieses Zeitraumes gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste die Berufung einzubringen.
(3) Die Behörde kann, wenn sie es für angezeigt hält, Personen, die außer den bereits festgestellten Parteien ein Parteienrecht (§ 94) beanspruchen können, durch eine Kundmachung in den Gemeinden des Teilungsgebietes und allenfalls in sonst geeigneter Weise auffordern, diesen Anspruch binnen einem Monat vom Tage der Veröffentlichung dieser Kundmachung bei sonstigem Verluste dieses Anspruches bei der Behörde geltend zu machen.
(4) Ergibt sich in der Folge, daß bei Feststellungen der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen.
§ 60.
(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Werte seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Parteien, denen Ansprüche auf eine Leistung aus dem Erträgnis der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 61 zu; sie können lediglich begehren, daß ihre Forderungsrechte nach den Bestimmungen des § 63 abgelöst werden.
(2) Hinsichtlich der Geldausgleichungen sind die Bestimmungen des § 50, Abs. (3), hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen jene des § 52 anzuwenden.
Feststellung der Anteilsrechte.
§ 61.
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Teilgenossen ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:
(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskreisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Hau- und Gutsbedarf ist zu bemessen:
(5) Zu den in Abs. (4), Pkt. a) und b), erwähnten, zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gute des Teilgenossen aus bewirtschaftete wurden.
Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke.
§ 62.
Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst- erforderlichenfalls nach Teilflächen – nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 14, Abs. (1) bis (3), die Bewertung anderer gemäß § 58 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z.B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Feststellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplanes zusammenzufassen.
Bewertung der Gegenleistungen.
§ 63.
Forderungsrechte, welche die Gegenleistungen betreffen, sind mit dem zwanzigfachen Betrage des reinen wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeit zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungbescheide vor ausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Rechte der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
Verzeichnis der Anteilrechte.
§ 64.
(1) Die Anteilsrechte (§ 61) und die Forderungsrechte (§ 63) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnisse dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücken in einem Verzeichnisse der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Da Verzeichnis ist an einem geeigneten Orte durch zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ort und Zeit des Aufliegens sind wenigstens drei Tage vorher in den Gemeinden des Teilungsgebietes kundzumachen. Die Kundmachung hat eine dem Absatz (3) entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Ist eine Lite der Parteien gemäß § 59, Abs. (2), nicht aufgelegt worden, so hat die Kundmachung auch in anderen Gemeinden, in welchen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorkommen könnten, zu erfolgen.
(3) Gegen die Angaben des Verzeichnisses steht jeder Partei die Berufung offen. Die Berufungsfrist endet zwei Wochen nach Ablauf der für das Aufliegen des Verzeichnisses bestimmten Zeit.
(4) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Kundmachung entfallen.
Endgültiger Bescheid über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.
§ 65.
(1) Nach Durchführung der nötigen Erhebungen (§ 45, Abs. (3)) ist der endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls sich die Parteien nicht inzwischen auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.
(2) Im Falle der Einzelteilung ist zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Nutzungsrecht fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten. Die Fortdauer gemeinsamer Nutzungsrechte ist nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
Ausgleichung der bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände.
§ 66.
(1) Für die gemäß § 14, Abs. (4) a), b) und f), bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft, bzw. dem abtretenden Besitzer, ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.
(2) Die in § 14, Abs. (4) c), bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretender Besitzers) um den Schatzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den in lit, d) des gleichen Absatzes erwähnten Holzbeständen, soweit sie noch nicht schlagbar sind, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretender Besitzers) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltender Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den im einstweiligen entgehende gemeingewöhnlichen Ertrag.
(3) Die in § 14, Abs. (4) e), bezeichneten Anlagen sind nach Wahl des Übernehmers des Abfindungsgrundstückes entweder um den Schätzungsbetrag beim Grundstücke zu belassen oder von der aufzulösenden Gemeinschaft 8demabtretenden Besitzer) in angemessener Frist zu entfernen.
(4) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Absätze (1) bis (3), wenn für die Gemeinschaft Satzungen (vorläufige Satzungen) bestehen, dem Obmanne, sonst einem von den Teilgenossen für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Teilgenossen ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.
Forderungen.
§ 67.
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung oder Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, wenn derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Teilgenossen nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(3) Lautet eine auf den der Teilung unterzogenen Grundstücken bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so ha die Behörde behufs Feststellung eines solche Betrages, ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstücke zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
Grunddienstbarkeiten und Reallasten.
§ 68.
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Einzelteilungsplan.
§ 69.
(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 50, Abs. (3) und § 60, Abs. (2)) übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplane festzulegen.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:
(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung geregelt werden Insbesondere sin daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.
§ 70.
(1) Der Einzelteilungsplan ist an einem geeigneten Orte durch zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und, soweit es der Behörde erforderlich erscheint, durch Vorweisung der Grenzpunkte der Abfindungsgrundstücke an Ort und Stelle zu erläutern. Ort und Zeit der Auflegung und Erläuterung sind wenigstens drei Tage vor der Auflegung in den Gemeinden des Teilungsgebietes auf ortsübliche Art kundzumachen. Die Kundmachung hat eine dem Abs. 82) entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Gegen den Einzelteilungsplan steht jeder Partei die Berufung offen; eine Berufung ist jedoch hinsichtlich solcher Bestimmungen des Planes unzulässig; die den durch das Verzeichnis der Anteilsrechte oder sonstige Bescheide rechtkräftig festgestellten Grundlagen des Planes oder einem von der berufenden Partei getroffenen Übereinkommen entsprechen. Die Berufungsfrist endet zwei Wochen nach Ablauf des Zeitraumes für das Aufliegen des Einzelteilungsplanes.
B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung).
§ 71.
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen erfolgen, so ist nach Feststellung der Teilgenossen und Parteien (§§ 43 und 59), des Teilungsgebietes (§ 58) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 61 und 64) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkte Allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 65-68 weiterzuführen und soferne sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung auszusprechen.
(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.
Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens.
§ 72.
Nach Eintritt der Rechtskraft des einzelteilungsplanes oder des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder ist das Verfahren im Sinne des § 54, Abs. (1), zu Ende zu führen. § 54, Abs. (2), gilt auch für das Einzel- oder Sonderteilungsverfahren.
Teilung und Regulierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, welche in Einzelbesitz oder Einzelnutzung stehen.
§ 73.
(1) Bei Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen Nutzung früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar in Einzelbesitze oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 35, Abs. (2), Pkt. a) und B)), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben:
(2) Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen oder Gelausgleichungen, welche das sonst zulässige Ausmaß (§ 18, Abs. (12)) übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein Haupt- oder Einzelteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den heifür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.
(3) Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Absätze (1) und (2) im Wege, so ist die im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchführen.
(4) Wenn über die Teilung Pläne u. dgl. Vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetze zu verfassenden planlichen Darstellungen über die Teilung geiten, so sind die nach der allenfalls vorzunehmenden Vervollständigung zu verwenden.
(5) Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Einzelteilung für jede Partei auszuweisen; bei Einzelteilungen ist zu diesem Zwecke ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.
(6) Von einer Bewertung der Teilflächen durch amtliche Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u. dgl. Ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.
(7) Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insoferne solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.
(8) Der Hauptteilungsplan (§ 53) bzw. der Einzelteilungsplan (§ 69) sind durch Bescheid zu erlassen. Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 69, Abs. (2)) aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.
(9) Für die Auflegung des Planes, das weitere Verfahren und den Abschluß desselben finden die sonst geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 74.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Parteien, ihre Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung, die Schaffung der Grundlagen für Satzungen und für einen Wirtschaftsplan sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.
§ 75.
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 56-64 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
§ 76.
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus er Haupturkunde mit den Satzungen, dem Wirtschaftsplane und einer planlichen Darstellung.
Haupturkunde.
§ 77.
Die Haupturkunde hat zu enthalten:
§ 78.
(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (3) entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.
(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
(4) Betrifft die Regelung Gemeinde-(Ortschafts)Gut (§ 35, Abs. (2), Pkt. d), so haben sie die Satzungen auf die besonderen Vorkehrungen zu beschränken, die zur Ergänzung der Vorschriften der Gemeindeordnung für die angemessene Verwaltung als notwendig erkannt werden.
(5) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Verschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
(6) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entschiedet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnisse der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Agrarbehörde (§ 39, Abs. 82)) vorgenommen werden.
Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften.
§ 79.
(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften (Gemeindegutswälder betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem einrichtungsplane und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.
(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatze der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwalde entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen soweit zu beschränken, daß die Erhaltung der standortsgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3) Der Einrichtungsplan besteht aus:
(4) Der Hiebsplan ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwalde, in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.
(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutze der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u. dgl.
Wirtschaftsplan für Alp- oder Weidegemeinschaften.
§ 80
(1) Bei Regulierungen, die Alp- oder Wiedergemeinschaften (Gemeindegutsalpen oder –weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplane und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan; gehören zum Regulierungsgebiete auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan i sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 79 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan soll enthalten:
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:
§ 81.
(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als fünfzig Hektar oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als hundert Festmeter oder sind die gemeinschaftlichen Alp- und Weidegrundstücke nicht größer als zweihundert Zentner Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen der §§ 79 und 80 entfallen. An seiner Stelle soll ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmung entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung verfaßt werden, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder, bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten in Einklang stehen.
Planliche Darstellung.
§ 82.
Ist mit der Regulierung einer Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, hat die hierüber angefertigte planliche Darstellung den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu entsprechen. Andernfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.
Auflegung des Regulierungsplanes.
Abschluß des Regulierungsverfahrens.
§ 83.
(1) Die Bestimmungen des § 70 über die Auflegung des einzelteilungsplanes und die Berufung gegen denselben sind sinngemäß auf den Regulierungsplan anzuwenden.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 54, Abs. (1) zu Ende zu führen.
Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien.
§ 84.
(1) Die Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auf Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien über ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.
(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.
(3) Auf einem solchen Plan sind die Bestimmungen des § 34, Pkt. 3-5, mit der Änderung anzuwenden, daß die in Pkt. 5 vorgesehene Zuständigkeitserklärung entfällt.
Abänderung von Wirtschaftsplänen und Satzungen.
§ 85.
(1) Wirtschaftspläne oder Satzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden. Die Abänderung (Erneuerung) kann auch ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen werden. Dieser Antrag muß auf einem den Satzungen entsprechenden Beschlusse des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
(2) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid. Gegen den Abweisungsbescheid steht der Gemeinschaft, gegen den Bescheid über die Planänderung der Gemeinschaft und den Beteiligten die Berufung offen.
(3) Die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen, bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu setzt voraus, daß wirtschaftliche Umstände, bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.
(4) Die Abänderung ist in einem Plananhang durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übersenden, denen der Regulierungsplan übermittelt worden ist.
Vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte.
§ 86.
(1) Die Behörde kann nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte durch Bescheid vorläufig regeln, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung dies erfordert.
(2) Solche Bescheide haben eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu treffen und können von der Behörde jederzeit abgeändert werden.
III. Hauptstück.
Behörden, gemeinsame Bestimmungen, allgemein Verfahrensbestimmungen. Zuständigkeit der Agrarbehörden.
A. Im allgemeinen.
§ 87.
(1) Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich nur von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(2) Unter „Agrarbehörde“ oder „Behörde“ versteht dieses Gesetz die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133(1937 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/1947 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/1949 eingerichteten Agrarbehörden.
B. Im Zuge eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens.
§ 88.
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, soferne sich aus Abs. (4) nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in das Agrarverfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, und zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des § 9, Abs. (1), des § 46, Abs. (1), genießen ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten, z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes, anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:
(5) Werden durch das Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierunsverfahren die in Abs. (4), Pkt. c), erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Behörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weitern Verfahren zugrunde zu legen.
C. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens.
§ 89.
(1) Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 88 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, on Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund der §§ 32, 54, Abs. (2) und § 72 nach Abschluß des Zusammenlegungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.
Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen, § 90.
Als gemeinsame wirtschaftliche Anlagen sind alle Anlagen anzusehen, welche zur wirtschaftlichen Benützung der Abfindungsgrundstücke oder der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und zur Herbeiführung einer tunlichst servitutsfreien Zugänglichkeit der Abfindungsgrundstücke sowie eines unbehinderten Verkehres zwischen einzelnen Gemeinden und innerhalb jeder einzelnen Gemeinden zweckmäßig sind, solche Anlagen sind Wege, Brücken, Seilbahnen, Seilwege, Wasserläufe, Uferschutzbauten, Ent- und Bewässerungsanlagen, Anlagen zur Gewinnung oder Lagerung von Material und alle sonstigen den Zweck des Verfahrens fördernden und einer Mehrheit von Parteien dienenden Anlagen.
Vermarkung
§ 91.
(1) Die Vermarkung hat mit Steinen oder anderen aus dauerhaftem Stoff verfertigten Grenzzeichen in der Art zu geschehen, daß diese Zeichen als Grenzzeichen ohne weiteres kenntlich sind, eine willkürliche Veränderung nicht leicht bewerkstelligt werden kann, der Grenzpunkt scharf markiert ist und dadurch eine dauernde Versicherung der Grenzen erreicht wird. Die Vermarkung mit anderem Material ist nur ausnahmsweise nach vorhergehender behördlicher Genehmigung zulässig.
(2) Im übrigen gelten für die Ausführung der Vermarkung die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erlassenen Vorschriften.
Begründung von Bescheiden.
§ 92.
Soferne der Besitzstandsausweis (§§ 15, 49 und 58), der Bewertungsplan (§§ 15, 51, 62 und 63), der Zusammenlegungsplan (§ 24), der hauptteilungsplan (§ 53), die Liste der Parteien (§ 59, das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 64), der Einzelteilungsplan (§ 69), der Bescheid über die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Gemeinschaft (§ 71) und der Regulierungsplan (§§ 76-81) dem Standpunkte einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung tragen oder in ihnen über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, sind sie wie alle übrigen Bescheide zu begründen.
Berufung, Abänderung und Verlautbarung von Bescheiden durch die erkennende Behörde.
§ 93.
(1) Gegen die von der Behörde I. Instanz erlassenen Bescheide steht, wenn in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an den Landesagrarsenat offen. Gegen die Erkenntnisse des Landesagrarsenates steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat in jenen Fällen offen, in welchen sie nach § 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 113/1937 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.179/1947 zulässig ist.
(2) Die Behörde kann vor der Vorlage einer Berufung oder Aufsichtsbeschwerde an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteien übereikommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen kein Bedenken besteht, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern. Das gleiche Recht steht dem Landesagrarsenat zu, wenn die Berufung oder die Aussichtsbeschwerde gegen einen Bescheid desselben gerichtet ist.
(3) Der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Einleitung eines Zusammenlegungs-, Haupt- oder Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens und der Abschluß eines solchen Verfahrens und der Abschluß eines solchen Verfahrens ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren, in den am Verfahren beteiligten Gemeinden ortsüblich kundzumachen und dem zuständigen Grundbuchsgericht, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen.
Parteieinstellung der Beteiligten.
§ 94.
Den an einem Zusammenlegungs-, Teilung- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß § 9, Abs. (1), § 41, Abs. (2), § 43, Abs. (2), und § 46, Abs. (1), Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetze besondere Rechte in der Sache selbst oder im Verfahren eingeräumt sind.
Parteienerklärungen und Vergleiche.
§ 95.
Die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.
Wiederruf von Anträgen und Parteienerklärungen.
§ 96.
(1) Anträge auf Einleitung eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Behörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Beitrittserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessen ungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides der Behörde I. Instanz ist en Widerruf nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens auf Antrag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg bedarf nicht der Zustimmung der Parteien.
(3) Erklärung, die im Laufe des Verfahrens vor der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerrufe eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist. (4) Gegen die Verweigerung der Zustimmung ist die Berufung an den Landesagrarsenat zulässig, der endgültig entscheidet.
Bindung und Verpflichtung der Rechtsnachfolger.
§ 97.
Die während des Verfahrens durch Bescheide der Behörde oder durch die vor der Behörde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Berücksichtigung der Wünsche der Parteien.
§ 98.
Die Behörde hat die Wünsche der Parteien tunlichst zu berücksichtigen, im Zweifel jedoch bei voller Wahrung der Parteienrechte jene Ansprüche vorzugsweise zu befriedigen, die für die Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind oder bei mindester Belästigung Dritter das angestrebte Ziel am besten erreichen lassen.
Benützung des Grundkatasters, Neuvermessung, Vorschriften für das technische Operat.
§ 99.
(1) Die Frage, ob für die Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung der Grundkataster ganz oder teilweise zu benüzen ist oder eine das ganze Gebiet oder einzelne Teile desselben umfassende Neuvermessung nach den hiefür bestehenden Vorschriften durchzuführen ist, wird von der Behörde auf Grund der jeweils geltenden, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für das ganze Bundesgebiet erlassenen Vorschriften entschieden. Wird der Grundkataster genützt, so sind die berechtigten Mappendrucke und Abschriften einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, wobei alles für das Verfahren Erforderliche einzutragen ist.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Aufstellung des Planes, insbesondere über den Maßstab der Karten und Pläne, über die Einrichtung der geodätischen Arbeiten, die zulässigen Messungs- und Berechnungsdifferenzen, den bei der amtlichen Einschätzung und der Berechnung, bei der Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sowie bei der Bewertung der Grundstücke und Anteilsrechte, der Ermittlung der Ertragsfähigkeit und der Aufstellung der Wirtschaftspläne einzuhaltenden Vorgang, die zu verwendenden Vordrucke usw., richten sich nach den für das technische Verfahren bei den Agrarbehörden bestehenden Vorschriften.
Übergangsverfügungen der Behörde.
§ 100
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügung behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekulionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens.
§ 101.
(1) Vom Einlagen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschlusse des Verfahens darf in den Grundbuchseinlagen übe die das Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Von jedem bescheide, mit dem eine grundbücherliche Eintragung bewilligt oder eingeordnet wird, die ein in das Verfahren einbezogenes Grundstück betrifft, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.
Verfügungen des Grundbuchsgerichtes.
§ 102.
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 101) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen ersichtlich zu machen.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung.
§ 103.
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2)
§ 104
Die Vorschriften der §§ 101-103 gelten auch für das Gericht II. Instanz, allenfalls für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters.
§ 105.
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches sowie zur Berichtigung des Grundkatasters erforderlichen Behelfe sind nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die vollzogene Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung von der Behörde dem Oberlandesgerichte und dem zuständigen Vermessungsamte einzusenden. Welche Behelfe zu diesem Zweck beizubringen sind, wird durch die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für das ganze Bundesgebiet erlassenen Vorschriften bestimmt.
(2) die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen.
(3) Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch fundet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.
§ 106.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. Finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuche eingetragen sind.
Änderung der Gemeindegrenzen.
§ 107.
Erscheint infolge der Flurregelung eine Änderung der Gemeinde-(Ortschafts-)grenzen wünschenswert, so hat die Behörde die erforderliche Verhandlung im Sinne der hiefür bestehenden Vorschriften einzuleiten.
Vertretung, Bevollmächtigung.
§ 108.
Bezüglich Vertretung und Bevollmächtigung finden die Bestimmungen des A. V. G., BGBl. Nr. 274/1925, in der geltenden Fassung Anwendung.
Kosten des Verfahrens.
§ 109.
Die Kosten des Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahrens teilen sich in Kosten, die von Amts wegen und solche, die von den Parteien getragen werden.
§ 110.
Von Amts wegen werden jene Kosten getragen, die für die Tätigkeit der Agrarbehörden auflaufen, wie Gehalte und Reisegebühren der öffentlichen Bediensteten, Anschaffung von Mappen, Meßinstrumenten, Zeichen- und Schreibgeräten und sonstige Kanzleiauslagen, und zwar auch dann, wenn der Amtshandlung ein Parteiantrag zugrunde lag.
§ 111.
(1) Von den Parteien sind zur Durchführung der örtlichen arbeiten unentgeltlich beizustellen:
(2) Die Leistungen gemäß Absatz (1) haben über Anforderung der Behörde im notwendigen Ausmaße zu erfolgen. Die Behörde kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig und entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien veranlassen.
§ 112.
(1) Von den Parteien sind weiters zu tragen:
(2) Die Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Reise an den Ort der Amtshandlung, durch den Aufenthalt dort sowie durch die Rückreise verursacht werden. Die Sachverständigen und Schätzmänner haben überdies Anspruch auf eine besondere Vergütung für ihre Mühewaltung.
(3) Die Behörde kann zur Deckung der von den Parteien gemäß §§ 111 und 112 zu tragenden Kosten die Einhebung von Vorschüssen anordnen.
§ 113.
(1) Über das Ausmaß der Kosten (§ 112, Abs. (1), Pkt. a), und Anspruch auf Gebühren (§ 112, Abs. (1), Pkt. b), entscheidet die Behörde. Das Ausmaß der Gebühren wird entweder im Wege der Vereinbarung oder gleichfalls durch behördliche Entscheidung bestimmt.
(2) Bei einer Mehrheit von Parteien hat die Behörde die Kosten (Gebühren) nach der Beteiligung und nach dem Verhältnisse des erzielten oder erwarteten Vorteiles aufzuteilen.
(3) Gegen Entscheidungen übe die Gebühren der Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner (§ 112 (3)) ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 114.
(1) Die in den §§ 109-113 nicht erwähnten Kosten sind von den betreffenden Parteien bzw. Schuldtragenden allein und unmittelbar zu tragen. Ob und inwieweit solche Kosten vorliegen entscheidet im Streitfall die Behörde.
(2) Die Parteien, bzw. Schuldtragenden haben insbesondere allein und unmittelbar zu tragen:
§ 115.
Der Kostenaufteilungsschlüssel und die Kosten sind den Parteien mit gesondertem Bescheide bekanntzugeben
§ 116.
Rückständige Beiträge der Parteien an Verfahrenskosten sowie Gelausgleichungen jedweder Art werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht.
§ 117.
Jede Partei kann erklären, daß sie zur völligen oder teilweisen Deckung der sie betreffenden Verfahrenskosten auf einen Teil des ihr zukommenden Abfindungsanspruches in Grund verzichte. Die Behörde hat zu versuchen, im Sinne dieses Begehrens entsprechende Abfindungsgrundstücke zu bilden und im Versteigerungswege oder sonstwie zum Verkaufe zu bringen, um aus dem Verkaufserlöse jene Verfahrenskosten ganz oder teilweise decken zu können.
IV. Hauptstück.
Flurbereinigung.
§ 118.
(1) Kauf- und Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften, welche die Arrondierung des Grundbesitzes oder seine Bereinigung von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) bezwecken, können, wenn sie von der Agrarbehörde als für die Flurverfassung vorteilhaft erklärt werden, vor dieser Behörde abgeschlossen werden und sind in diesem Falle von Amts wegen durchzuführen. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit eines Vertrages durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(2) Beabsichtigen bei einem Tauschvertrage der im Abs. (1) bezeichneten Art die Tauschenden eine Übertragung bücherliche eingetragener Rechte oder Verpflichtungen von einer der vertauschten Liegenschaften auf die andere oder auf eine ihnen sonst gehörige land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft und stimmen die Berechtigten oder Verpflichteten dieser Übertragung nicht freiwillig zu, so kann die mangelnde Zustimmung auf Begehren der Tauschenden durch den zustimmenden Bescheid der Agrarbehörde ersetzt werden, sobald sich aus der beabsichtigten Übertagung entweder kein oder doch nur ein unerheblicher Nachteil für die Verpflichteten oder Berechtigten ergibt und im letzten Falle hiefür eine angemessene Entschädigung geboten wird. Der Bescheid wirkt nur zwischen den Parteien. Er tritt außer Kraft, wenn sich bis zum einlagen des Antrages auf bücherliche Durchführung der Übertagung de dem Bescheide zugrunde gelegte Stand des Grundbuches zum Nachteil dessen ändert, dessen Zustimmung durch den Bescheid ersetz wird. Der Zustimmungsbescheid hat den ihm zugrunde gelegten Grundbuchsstand durch Anführung der letzten berücksichtigten Eintragung oder in anderer Weise unzweifelhaft zu bezeichnen.
(3) Für Kauf- und Tauschverträge, die auf Grund des Abs. (2) von der Agrarbehörde als für die Flurverfassung vorteilhaft erklärt werden, ist die Zustimmung der Grundverkehrskommission (Grundverkehrsgesetz BGBl. Nr. 251/1937 in der Fassung der Grundverkehrsnovelle 1946, BGBl. Nr. 123/1946) nicht erforderlich.
V. Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
Übertretungen und Strafen.
§ 119.
(1) Wer
(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§78) oder dem vorläufigen Bescheide (§ 86) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichenfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu 300 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
(3) Die auf Grund der Absätze (1) und (2) verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.
(4) Im Straferkenntnisse ist auch übe die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 V.St.G.).
(5) Im Falle des § 88, Abs. (3), richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Veraltungsvorschrift Befreiung von Abgaben.
§ 120.
Hinsichtlich der Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 79/1927, in der Fassung der Agrarverfahrensnovelle 1947, BGBl. Nr. 178/1947.
Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsbestimmungen.
§ 121.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz betreffend der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte (Teilungs- und Regulierungsgesetz), LGBl. Nr. 115/1921, seine Geltung.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften des Gesetzes LGBl. Nr. 115/1921 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden, wie die Liste der Anteilsrechte, weiters die Teilungs- und Regulierungspläne bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(3) Die Umlegungsverfahren nach Deutschem Recht, bei welchen der Umlegungsplan (vierter Abschnitt und § 64 der Reichsumlegungsordnung) noch nicht rechtskräftig feststeht, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen und abzuschließen.