Die Vorarlberger Landesregierung hat den Beschlüssen der Gemeindevertretungen von Klaus, Koblach, Röthis, Sulz und Weiler über die nachstehend beschriebene und im Lageplan der Agrarbezirksbehörde Zl. 77/50, 156/50 (T) 1959/R vom 6. 12. 1950 farbig dargestellte Änderung der Gemeindegrenzen im „Nägele-Ried“ im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 25/1935, zugestimmt.
(1) In die Gemeinde Klaus werden einbezogen:
(2) In die Gemeinde Koblach werde einbezogen:
(3) In die Gemeinde Röthis werden einbezogen:
(4) In die Gemeinde Sulz werden einbezogen:
Aus der Gemeinde Röthis: Gp. 1537/2 und Gp. 1610/3.
(5) In die Gemeinde Weiler werden einbezogen:
Aus der Gemeinde Klaus: Gp. 1336, Trennstücke aus Gp.1342, Gp. 1356/3, gp. 1357, Trennstücke aus Gp. 1358/1, Trennstücke aus Gp. 1358/2, Trennstücke aus Gp. 1391, Trennstücke aus Gp. 1392, Trennstücke aus Gp. 1393, Trennstücke aus Gp. 1394, Trennstücke aus Gp. 1395, Trennstücke aus Gp. 1735/2 und Gp. 1794.
Die Änderung der Grenzen tritt mit 1. Jänner 1953 in Kraft.