LGBL_VO_19511117_21•Bergführerordnung.
LGBL_VO_19511117_21Bergführerordnung.Gazette17.11.1951
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}Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Wirkungsbereich des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Bergführer, soweit sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird und daher nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.
(2) Unter „Bergführern“ im Sinne dieses Gesetzes sind Personen zu verstehen, die gegen Entgelt oder sonstige persönliche Vorteile, auch wenn diese freiwillig geleistet werden, ihre Dienste als Führer oder als Begleiter von Personen auf Bergfahrten zur Verfügung stellen.
§ 2.
Erfordernis der Zulassung als Bergführer.
(1) Wer die Bergführertätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes in Vorarlberg ausüben will, bedarf der behördlichen Zulassung.
(2) Eine besondere Zulassung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich
(3) Inwiefern Bergführer anderer Bundesländer im Lande Vorarlberg ihre Tätigkeit ausüben dürfen, insbesondere bei Bergfahrten, die sich über mehrere Bundesländer erstrecken, bestimmen Vereinbarungen gemäß Art. 107 B.-VG. Solche Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 3.
Voraussetzungen der Zulassung als Bergführer.
(1) Der Bewerber um die Zulassung als Bergführeranwärter oder Bergführer hat an persönlichen Voraussetzungen nachzuweisen
(2) Die Zulassungsbehörde kann über Antrag des Österreichischen Alpenvereins die Bergführeranwärterdienstzeit nachsehen, wenn der Bewerber eine entsprechende allseitige Ausbildung genossen hat und über seine alpinistische Tüchtigkeit und unbedingte Verläßlichkeit keine Zweifel bestehen.
(3) Für die Zulassung ist der alpinistische Bedarf vorausgesetzt.
§ 4.
Zulassungsbescheid.
(1) Die Zulassung als Bergführer erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde in zwei Berechtigungsstufen:
(2) Die Zulassung wird für einen als Ausgangspunkt für Bergfahrten geeigneten Standort erteilt. Der zugelassenen Bergführer hat in der Gemeinde des Standortes seinen ständigen Wohnsitz zu nehmen, sofern die Zulassungsbehörde nicht eine Ausnahme bewilligt.
(3) Die Zulassung kann auch zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.
(4) Die Zulassung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn die trotz schriftlicher Mahnung nur mangelhafte Erfüllung der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr gegeben erscheinen läßt.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die zugelassenen Bergführer ihres Bezirkes ein Verzeichnis zu führen.
§ 5.
Dienstgelöbnis, Bergführerbuch, Dienstabzeichen.
(1) Anläßlich der Zulassung wird dem Bergführer das Gelöbnis der treuen Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten abgenommen und auf seien Kosten Bergführerbuch und Dienstabzeichen ausgefolgt. Die behördliche Zulassung des Bergführers ist in der Regel im Rahmen des Bergführertages vorzunehmen.
(2) Das Bergführerbuch hat zu enthalten:
(3) Die Form des Dienstabzeichens bestimmt die Landesregierung. Bis dahin gelten die vom Österreichischen Alpenverein den von ihm ausgebildeten Bergführern ausgefolgten Dienstabzeichen als behördliche Dienstabzeichen.
(4) Der Bergführer hat im Dienst das Bergführerbuch mit sich zu führen und das Dienstabzeichen zu tragen. Er hat das Bergführerbuch seinen Auftraggebern vor Antritt der Bergfahrt zum Nachweis seiner Berechtigung und am Ende der Bergfahrt zur Eintragung von Zeugnissen oder besonderen Bemerkungen unaufgefordert vorzuweisen. Er hat es auf Verlangen der Behörde oder ihren Organen zur Einsichtnahme und Überprüfung vorzulegen.
(5) Bergführerbuch und Dienstabzeichen sind Eigentum ihres Inhabers. Sie sind auf Kosten des Bergführers durch neue zu ersetzen, wenn sie verloren gehen, das Bergführerbuch auch, wenn es vollgeschrieben ist. Die freiwillige dauernde Einstellung der Bergführertätigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Bergführerbuch zu vermerken. Wenn die Zulassung gemäß §§ 4 (4) und 9 (2) zurückgenommen wird, ist das Dienstabzeichen ohne Entschädigungsanspruch an die Zulassungsbehörde zurückzustellen. Die Zulassungsbehörde kann in diesem Falle auch das Bergführerbuch zurückfordern.
(6) Jede eigenmächtige Veränderung am Bergführerbuch oder an dessen Eintragungen sowie das Überlassen des Bergführerbuches oder des Dienstabzeichens an andere Personen ist verboten und wird, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand gegeben ist, als Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz bestraft.
§ 6.
Pflichten des Bergführers gegen Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen.
(1) Trifft der Bergführer unterwegs auf Hilfsbedürftige, so hat er ihnen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der von ihm geführten Bergwanderer beizustehen und nötigenfalls die nächste alpine Rettungsstelle zu Hilfe zu rufen.
(2) In den Fällen des Absatzes (1) besteht der Anspruch auf die Führung zur Vollendung einer Bergfahrt nur soweit, als es die Sicherheit der Geführten erfordert, der Anspruch auf Antritt einer mit dem Bergführer vereinbarten Bergfahrt erst nach beendeter Hilfeleistung.
(3) Der Bergführer ist auf der Bergfahrt zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft auch an fremde Bergfahrer verpflichtet.
(4) Der Bergführer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich, soweit es sich um Anlagen eines alpinen Vereines handelt. Diesem und sonst der zuständigen Gemeinde und Gendarmeriedienststelle anzuzeigen.
(5) Der Bergführer hat sich im Dienste selbst zu verpflegen. Seine Entlohnung richtet sich nach dem von der Landesregierung hiefür zu bestimmenden Tarif.
§ 7.
Allgemeine Pflichten des Bergführers.
(1) Trifft der Bergführer unterwegs auf Hilfsbedürftige, so hat er ihnen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der von ihm geführten Bergwanderer beizustehen und nötigenfalls die nächste alpine Rettungsstelle zu Hilfe zu rufen.
(2) In den Fällen des Absatzes (1) besteht der Anspruch auf die Führung zur Vollendung einer Bergfahrt nur soweit, als es die Sicherheit der Geführten erfordert, der Anspruch auf Antritt einer mit dem Bergführer vereinbarten Bergfahrt erst nach beendeter Hilfeleistung.
(3) Der Bergführer ist auf der Bergfahrt zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft auch an fremde Bergfahrer verpflichtet.
(4) Der Bergführer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen. Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich, soweit es sich um Anlagen eines alpinen Vereines handelt, diesem und sonst der zuständigen Gemeinde- und Gendarmeriedienststelle anzuzeigen.
(5) Der Bergführer hat die Übertretung der Naturschutzvorschriften, insbesonders der zum Schutze der alpinen Pflanzen- und Tierwelt erlassenen, nach Kräften zu verhindern sowie jedem anderen Unrecht oder Unfug, wie der Zerstörung von Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem ablassen von Steinen, dem Hetzen von Wild, der Erregung groben Lärmes, dem Anzünden von Feuer, der Verunzierung der Landschaft durch weggeworfene Abfälle u. dgl., entgegenzutreten.
§ 8.
Mitwirkung des Österreichischen Alpenvereins.
(1) Die Behörden haben sich bei der Durchführung dieses Gesetzes der Mitwirkung des Österreichischen Alpenvereines zu bedienen, solange er satzungsgemäß berufen und auch beriet ist, sich dieser Aufgabe auf eigene Kosten zu unterziehen und für die in Ausübung ihres Berufes verunglückten oder infolge ihres Alters berufsunfähig gewordenen Bergführer und deren unversorgte Angehörigen nach Maßgabe der verfügbaren Vereinsmittel Sorge zu tragen.
(2) Die Mitwirkung des Österreichischen Alpenvereines hat insbesondere zu bestehen:
(3) Lehrplan und Lehrkräfte der Veranstaltungen gemäß Absatz (2) lit. a) bedürfen alljährlich der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung ist auch zu den Schlussprüfungen einzuladen.
(4) Der Bergführer ist verpflichtet, zu den im Lande Vorarlberg abgehaltenen Bergführertagen des Österreichischen Alpenvereines in voller Ausrüstung zu erscheinen, sich der Überprüfung auf die Fortdauer seiner persönlichen Eignung und auf die Vorschriftsmäßigkeit seiner Bergführerausrüstung zu unterziehen und die festgestellten Mängel seiner Bergführausrüstung zu beheben.
(5) die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zu den Bergführertagen rechtzeitig einzuladen. Sie können auch von sich aus erforderlichen Falles einen Bergführertag zur Behandlung bestimmter Fragen einberufen.
§ 9.
Strafbestimmungen.
(1) Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird, sofern sie nicht einer strengeren Bestrafung unterliegt, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3000 Schilling oder Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.
(2) Beim Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt oder die Zulassung als Bergführer für bestimmte Zeit oder für dauernd zurückgenommen werden.
§ 10. Schlußbestimmungen.
(1) Die Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 21. Mai 1943 betreffend die Einführung einer neuen Bergführerordnung, V. u. A. Bl. Für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 15/1943, tritt außer Kraft, soweit sie sich auf die nicht gewerbsmäßig ausgeübte Bergführertätigkeit bezieht.
(2) Die nach den bisherigen Bestimmungen erlangten „Autorisationen“ als Berg- und Schiführer, als Bergführer, als Aspiranten oder Träger gelten weiter. Sie können aber beim Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 4 (5) und 9 (2) von der Zulassungsbehörde zurückgenommen werden.