Auf Grund des § 95 des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr.5/1948, wird verordnet:
- Der bisherige Wortlaut des § 1 der Verordnung LGBl. Nr.8/1948 enthält die Absatzbezeichnung “(1)“ Und wird durch folgenden neuen Absatz erweitert:
“(2) Die Jagdberichtigten haben, wenn es die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verlangt, alle Schalenwildtrophäen, die im laufenden oder abgelaufenen Jagdjahr in ihrem Jagdgebiet erbeutet worden sind bis zu einem bestimmten Zeitpunkt dem mit der Vertretung der Jägerschaftsinteressen betrauten Jagdverein (§ 107 Jagdges.) unentgeltlich für höchstens drei Tage zur Überprüfung im Sinne der Bestimmungen über die Waidgerechtigkeit (§ 4 Jagdges.) vorzulegen. Sie haben die zur Ausübung der Jagd in ihrem Jagdgebiet befugten Personen vertraglich zu verpflichten, die von ihnen erbeuteten Trophäen sind der Jagdberechtigte und als Sachverständiger der Bezirksforsttechniker beizuziehen.”
- die Absätze (1) und (2) des § 26 der Verordnung LGBl. Nr. 8/1948 werden abgeändert und haben zu lauten:
„(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: Gute Rotwildkälber, gut veranlagte Spießhirsche, Rehkitze, Spießrehböcke, Gamskitze, Auerhennen, Birkhennen, Wachteln, Wachtelkönige, Kibitze, Strandläufer und grünfüßige Teichhühner.
(2) Während der nachstehenden Zeiträume des Jahres sind zu schonen:“ aus technischen Gründen nicht abgedruckt