Die Bezirksfürsorgeverbände heben von den verbandsangehörigen Gemeinden alljährlich eine Bezirksfürsorgeverbandsumlage (BFV-Umlage) ein.
§2
(1) Die Höhe der Bezirksfürsorgeverbandsumlage setzen die Bezirksfürsorgeverbände nach Maßgabe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Fürsorgehaushaltsbedarfes von Jahr zu Jahr mit einem Hundertsatz des Gesamtaufkommens fest, das die umlagepflichtigen Gemeinden im vorletzten Jahre an Grundsteuer sowie im letzten Jahr an Gewerbesteuer und an 75 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erzielt haben.
(2) Der gemäß Absatz (1) festgesetzte Hundertsatz (Hebesatz) für die Bezirksfürsorgeverbandumlage bedarf der Genehmigung der Landessregierung.
§3
(1) Die gemäß § 1 einzuhebende Bezirksfürsorgeverbandsumlage ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember jeden Jahres fällig.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, über begründeten Antrag eines oder mehrerer Bezirksfürsorgeverbände die Fälligkeitstermine für diese oder alle Bezirksfürsorgeverbände zu ändern.