Das Gesetz betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitäsgesetz) in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle LGBl. Nr. 2/1948 wird abgeändert wie folgt:
aus technischen Gründen nicht abgedruckt
§ 43 a hat zu lauten:
„(1) die Landesregierung wird ermächtigt, für die Dauer einer jeweiligen Teuerung verhältnismäßige Teuerungszuschläge zu den gesetzlichen Ruhegehältern, Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Beerdigungskostenbeiträgen und Abfertigungen zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45) zu gewähren.
(2) Die hiedurch entstehenden Fehlbeträge sind von den zum Pensionsfonds Beitragspflichtigen nach den Bestimmungen des § 51 zu decken.”