Verwendung von Kraftfahrzeugen, bespannten Fuhrwerken und Hilfskräften beim Feilbieten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Ergänzung der Verordnung über die- | Omnilex
LGBL_VO_19520425_14•Verwendung von Kraftfahrzeugen, bespannten Fuhrwerken und Hilfskräften beim Feilbieten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Ergänzung der Verordnung über die-
Verwendung von Kraftfahrzeugen, bespannten Fuhrwerken und Hilfskräften beim Feilbieten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Ergänzung der Verordnung über die-
LGBL_VO_19520425_14Verwendung von Kraftfahrzeugen, bespannten Fuhrwerken und Hilfskräften beim Feilbieten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Ergänzung der Verordnung über die-Gazette25.04.1952
Auf Grund des § 60 (4) der Gewerbeordnung wird verordnet:
In der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Verwendung von Kraftfahrzeugen, bespannter Fuhrwerken und Hilfskräften bei der Feilbietung landwirtschaftlicher Erzeugnisse LGBl. Nr. 27/ 1950 werden nach dem Worte „Beauftragte“ die Worte „oder durch befugt Handelstreibende“ eingefügt.