Die mit Landesgesetzblatt Nr. 23/1948 und 33/1950 kundgemachte baupolizeiliche Zulassung der vom Ziegelwerk Ludwig Canal’s Söhne, Imst, Tirol, erzeugten Kamine-Hohlblocksteine mit Isolierzellen und gebrochener Lagerfuge aus Ziegelsplittbeton zur Herstellung des sogenannten Imster Kamines wird unter folgenden Bedingungen bis zum 31. 12. 1954 verlängert:
Die in den vorbezeichneten Zulassungen festgelegten Bedingungen bleiben bis auf Punkt 8 der Kundmachung Nr. 23/1948 aufrecht. Dieser Punkt 8 wird abgeändert und hat zu lauten:
„Der Rauchfang darf nicht gezogen, sondern nur lotrecht geführt werden.“