Auf Grund des § 1, Abs. 2, des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 101/ 1952 wird den Gemeinden Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Frastanz, Götzis, Hard, Hohenems, Lochau, Lustenau und Rankweil das Recht zur Wohnungsanforderung im Sinne des § 1, Abs. 2, des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949 in der derzeit gültigen Fassung zuerkannt.
Der Erlaß des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6. März 1946, ZI. II-423 6, wird aufgehoben.