Auf Grund des § 6 Absatz (1) lit. b) der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/1947, wird bestimmt, daß für das verbaute Gebiet der Städte Bregenz und Dornbirn auch die besonderen Vorschriften der §§ 10, 13 Absatz (2), 14, 66, 76 Absatz (4), 77 Absatz (3) und 82 bis 86 der vorbezeichneten Straßenpolizei-Ordnung zu gelten haben.