Die Bedingung Z. 11 der Kundmachung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulassung des Baustoffes „Thorstahl 60“, LGBl. Nr. 41/1949, wird im Sinne des § 46 der Landesbauordnung abgeändert und hat zu lauten:
„11. „Thorstahl 60“ darf in der Regel nur zusammen mit Beton von mindestens der Güte B 225 verwendet werden, der nach Möglichkeit zu rütteln ist, Ausnahmsweise darf er zusammen mit Beton von der Güte B 160 verwendet werden, wenn die Stahlspannung 3200 kg/cm2 nicht übersteigt, die Stahlbetonbalken vor Witterung, Feuchtigkeit und rostförderdern Gasen und Dämpfen geschützt liegen und der auf die Druckgurtbreite bezogene Bewehrungsanteil höchstens 0,12 % beträgt oder wenn die Stahlspannung den für Thorstahl 40 zulässigen Wert nicht übersteigt. Die Istgüte des Betons ist an Serien von Probewürfeln nachzuweisen, auf denen der Herstellungstag, die Seriennummer, die Sollgüte und die Prüfpunze der zuständigen Behörde oder ihres Beauftragten eingeprägt sind.“