Auf Grund des § 6 Absatz (1) lit b) der Straßenpolizeiordnung, BGBl. Nr. 59/1947, wird bestimmt, daß für das im Osten durch die Kapuzinerstraße und Ignaz-Wolf-Straße, im Westen durch die Bahnhofsstraße und Mutterstraße, im Süden durch die Hermann-Sander-Straße und im Norden durch die Herrengasse begrenzte Teilgebiet der Stadt Bludenz und für die Häuser, die beidseits dieser Straßenzüge und des von der Ecke Bahnhofsstraße – Hermann-Sander-Straße zum Bahnhofplatz führenden Straßenstückes sowie am Bahnhofplatz selber liegen, auch die besonderen Vorschriften des § 83 der vorbezeichneten Straßenpolizeiordnung zu gelten haben.