Der von der Marktgemeinde Lustenau mit Gemeindeverretungsbeschluß vom 14.3.1952 festgelegte Teilvebauungsplan für das Gebiet der Erlöserkirche wird gemäß § 4 der Vorarlberger Landesbauordnung im Zusammenhang mit der Verordnung LGBl. Nr. 26/1933 genehmigt.
Die genehmigten Straßenzüge sind im Teilverbauungsplan mit roter Farbe eingetragen. Sie haben eine Breite von 5 m und besitzen keinen Gehsteig. Das ursprünglich vorgesehene Straßenstück von der Maria-Theresien-Straße Nr. 79 zur Neudorferstraße ist nicht mehr Bestandteil dieses Verbauungsplanes. Die Gp. 1049/1, K.G. Lustenau, vergrößert durch Teilstücke aus den Gpn. 1020, 1021 und 1022, K.G. Lustenau, ist für die Erstellung eines Friedhofes vorgesehen. Die Versorgung der durch die vorgesehenen Straßenzüge erschlossenen Grundstücke mit Trink- und Nutzwasser erfolgt aus der Gemeindewasserleitung, die Abwasserableitung durch Neuanschlüsse an einen in der Neudorfstraße verlegten Abwasserkanal.