Die Dienstinstruktion der Waldaufseher, LGBl. Nr. 122/1921, wird ergänzt wie folgt:
§ 14a
Für die Erledigung der Dienstobliegenheiten, zu denen insbesondere auch die Holzauszeige gem. § 8, letzter Satz, des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1914 in der Fassung LGBl. Nr. 102/1921 gehört, ist im Jahresdurchschnitt eine Mindestzeit aufzuwenden, und zwar monatlich für