Auf Grund des § 2, Abs. 3, des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:
§ 1
Zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen ist außer den im § 2, Abs. 1, des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1950 angeführten Gemeinden auch die Gemeinde Lochau berechtigt.
§ 2
Zu Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen sind außer den im § 2, Abs. 2, des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1950 angeführten Gemeinden auch die Stadt Bludenz und die Gemeinden Brand, Damüls, Lochau und Tschagguns berechtigt.