LGBL_VO_19540626_12•Gemeindevergnügungssteuergesetz.
LGBL_VO_19540626_12Gemeindevergnügungssteuergesetz.Gazette26.06.1954
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Steuerberechtigung – Höhe der Steuer.
(1) Die Gemeinden des Landes Vorarlberg sind gemäß § 10, Abs. (3), lit. a), Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl. Nr. 225/1952, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954, BGBl. Nr. 7/1954, ermächtigt, auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses vom Aufwand der im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen eine Steuer (Vergnügungssteuer) bis zum Ausmaß von 25 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe zu erheben.
(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch für Vergnügungssteuer bis zu dem im Abs. (1) genannten Ausmaß erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.
(3) In dem Beschluß über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Vergnügungen erhoben wird oder ob einzelne Arten von Vergnügungen von der Steuer ausgenommen werden. Hiebei kann der Steuersatz für einzelne Arten von Veranstaltungen und einzelne Zeitabschnitte verschieden festgesetzt werden. Insbesondere können auch verschiedene Steuersätze für gleichartige Veranstaltungen festgesetzt werden, je nachdem, ob bei der Veranstaltung Speisen oder Getränke verabreicht werden oder nicht. Der Gemeindevertretungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
§ 2
Steuergegenstand.
(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.
(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. (1) sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. (2), insbesondere:
§ 3
Steuerbefreiungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
§ 4
Steuerpflicht.
Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuern.
§ 5
Anmeldung.
(1) Steuerpflichtige Vergnügungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzumelden. Die Anmeldepflicht steuerfreier Vergnügungen gilt nicht für das Halten von Rundfunkempfangsgeräten in nicht öffentlichen Räumen (§ 3. lit. b). Hat bei unvorbereiteten und nicht vorauszusehenden Vergnügungen die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen können, so ist sie unverzüglich, und zwar jedenfalls noch vor Beginn der Veranstaltung, nachzuholen. Änderungen der bei der Anmeldung bekanntgegebenen Steuermerkmale hat der Veranstalter unverzüglich der Gemeinde zu melden.
(2) Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Veranstaltung darf vom Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke erst zugelassen werden, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann über schriftliches Ansuchen die einmalige Anmeldung einer Reihe von Vergnügungen eines einzelnen Veranstalters für ausreichend erklären.
(4) Durch die Anmeldung wird die nach anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt.
§ 6
Berechnung der Steuer.
(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen.
(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zu Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmasche u.dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.
(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, die Besucher jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme u.dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. (2) genannten Abgaben zu berechnen.
(4) Führt ein Veranstalter am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung ist üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.
(5) Falls Eintrittskarten zur Ausgabe gelangen, ist die Steuer grundsätzlich nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der im Abs. (2) angeführten Abgaben und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnenm auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen, wenn dies höher ist als der auf der Karte angegebende Preis oder wenn die Karte eine Preisangabe nicht enthält. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Abgabe nach näherer Bestimmung der Gemeinde erbracht wird. Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. Für Zuschlagskarten ist die Steuer gesondeert zu berechnen.
(6) Wenn von Organisationen oder Vereinen, deren überwiegender Zweck die Durchführung von Vergnügungen ist, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dargeboten werden, so sind bei der Berechnung der Vergnügungssteuer auch die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung eingehobenen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen.
(7) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder an der Kassa sind an geeigneter, für den Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen.
§ 7
Eintrittskarten.
(1) Der Veranstalter hat allfällige zur Ausgabe gelangende Eintrittskarten mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und der Gemeinde auf Verlangen spätestens 48 Stunden vor der Durchführung der Veranstaltung zur Abstempelung vorzulegen. Er muß, wenn es die Gemeinde verlangt, gegen Ersatz der Beschaffungskosten Eintrittskarten verwenden, die ihm von der Gemeinde zur Verfügung gesetellt werden.
(2) Im Falle der Ausgabe von Eintrittskarten darf der Veranstalter die Teilnahme an der Vergnügung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 8
Pauschalierung.
(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.
(2) Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Vergnügungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleichen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.
(3) Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Pauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Steuer in erheblichen Maße verkürzt, so ist die Gemeinde berechtigt, eine entsprechende Ergänzung der Steuer vorzuschreiben. Inwieweit im umgekehrten Falle die Steuer paus Billigkeitsgründen nachgesehen werden kann, richtet sich nach § 14 (2) des Abgabeneinhebungsgesetzes, wiederverlautbart mit Kundmachung der Bundesregierung BGBl. Nr. 87/1951.
§ 9
Festsetzung und Entrichtung
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.
(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern gerordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kannn die Gemeinde dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.
(4) Das aus der Austellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweil in der ersten auf ihre Austellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.
(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten.
(6) Die Steuererklärung ist von der Gemeinde zu überprüfen. Erweist sich die Abrechnung oder die Berechnung der Steuer als nicht richtig, so ist die Steuer mittels Steuerbescheides vorzuschreiben. Bis zur Erlassung allgemeiner Abgabeverfahrensbestimmungen gilt für die Form des Steuerbescheides § 58, AVG. 1950). Das Bemessungsrecht der Gemeinde verjährt in drei Jahren, vom Tage der Entstehung der Steuerschuld an gerechnet.
(7) Die Landesregierung kann für die Vergnügungserklärung die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.
§ 10
Nachweisungs- und Auskunftspflicht.
(1) Der Steuerpflichtige hat die für die gesetzmäßige Bemessung der Steuer erforderlichen Nachweise zu führen, aus denen insbesondere die Einnahmen und, wenn Karten ausgegeben werden, die ausgegebenen Karten nach Zahl und Preis, sowie alle Nebeneinnahmen, die zum Entgelt gehören, ersichtlich sein müssen. Die für die Steuerbemessung belangreichen Belege und Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Landesregierung kann die Form dieser Nachweise ganz allgemein, für bestimmte Gruppen von Veranstaltungen oder in besonders gelagerten Fällen auch für einzelne Veranstaltungen vorschreiben oder die Verwendung bestimmter Vordrucke verlangen.
(2) Der Steuerpflichtige hat der Gemeinde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer der Steuer erforderlich sind. Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Steuererklärung bzw. Schätzung der Steuer durch amtlich legitimierte Organe die erforderlichen Erhebungen an Ort und Stelle durchführen und in die einschlägigen Geschäftsbücher und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen lassen. Der Veranstalter ist verhalten, den amtlich legitimierten Kontrollorganen freien Zutritt zur Veranstaltung zu gewähren.
(3) Die mit der Bemessung und Kontrolle der Steuer betrauten Organe sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangenden Geschäftsverhältnisse geheimzuhalten.
§ 11
Sicherstellung.
(1) Die Gemeinde kann Veranstaltern, die für die ordnungsmäßige Entrichtung der Steuer nicht persönlich volle Gewähr bieten, die Sicherstellung der voraussichtlich zu entrichtenden Steuer auftragen und bei Nichterfüllung dieses Auftrahes die Durchführung der Veranstaltung verhindern. Eine solche Sicherstellung ist insbesonders von jenen Veranstaltern zu verlangen, die ihren ständigen Sitz außerhalb des Landes Vorarlberg haben.
(2) Die Gemeinde kann die Bewilligung längerer Fristen für die Vorlage der Steuererklärung an die Bedingung knüpfen, daß ein entsprechender Sicherstellungsbetrag bei der Gemeinde erlegt wird.
(3) Bezüglich der Höhe des Sicherstellungsbetrages gilt sinngemäß die Bestimmung des § 8, Abs. (2).
§ 12
Schätzung.
(1) Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Umstände nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, oder führt er die über die Vergnügungen geführten Nachweise derart mangelhaft, daß eine einwandfreie Überprüfung der Steuererklärung nicht möglich ist, so kann die Gemeinde auf Grund einer Schätzung festsetzen.
(2) Bei der Schätzung sind alle im Zeitpunkt der Schätzung bekannten und für die Schätzung der Steuer maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die festgesetzte Steuerschuld ist dem Steuerpflichtigen mittels Steuerbescheides vorzuschreiben. Hiebei finden der 3. und 4. Satz des § 9, Abs. (6), Anwendung.
§ 13.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen – Rechtsmittelbehörden
(1) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften enthalten sind, finden auf das Verfahren die für die öffentlichen Abgaben allgemein geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die in diesen Vorschriften den Finanzämtern übertragenen Aufgaben von den Gemeinden und die den Finanzlandesdirektionen oder dem Bundesministerium für Finanzen übertragenen Aufgaben von der Landesregierung zu besorgen sind.
(2) Über Berufungen und Beschwerden in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet die Landesregierung endgültig. Die Handhabung der Bestimmungen des § 41, Abs. (1) und (2), des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, obliegt den Gemeinden.
§ 14
Strafen.
(1) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Steuer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld oder Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die Geldstrafe kann bis zum Fünffachen des Betrages bemessen werden, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt worden ist. Beim Versagen dieses Maßstabes kann eine Geldstrafe bis zum Ausmaß von S 10.000.- verhängt werden.
(2) Andere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 3000.- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
(3) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg sind die in den Absätzen (1) und (2) angeführten Strafbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend festzusetzen.
§ 15
Übergangsbestimmungen und Wirksamkeitsbeginn.
(1) In Geltung stehende Gemeindevertretungsbeschlüsse über die Erhebung einer Vergnügungssteuer sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen desselber anzupassen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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