LGBL_VO_19540630_15•Grundverkehrsgesetz.
LGBL_VO_19540630_15Grundverkehrsgesetz.Gazette30.06.1954
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}I. Hauptstück
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Ob ein Grundstück ausschließlich oder überwiegend dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet ist, wird nicht nach seiner Bezeichnung im Grundkataster, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung beurteilt.
(3) Ob ein Grundstück unter dieses Gesetz fällt, beurteilt die nach dem V. Hauptstück zuständige Behörde.
§ 2
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
II. Hauptstück
Übertragung und Einräumung von Rechten
(1) Nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über zwanzig Ar der Genehmigung bedarf.
(3) Wird ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung veräußert, so bedarf das Meistbot der Genehmigung.
§ 4
Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,
§ 5
(1) Rechtsgeschäfte sind von der zuständigen Behörde nur zu genehmigen, wenn sie dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widersprechen.
(2) Betrifft das Rechtsgeschäft ausschließlich Grundstücke, die dem forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet sind, oder besteht Grund zur Annahme, daß die Erwerbung anderer selbstständiger Waldgrundstücke oder von Grundstücken, die einen der Hauptsache nach landwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu einem solchen gehören, vornehmlich zur gewinnbringenden Verwertung der darauf befindlichen Holzbestände beabsichtigt ist, so ist die Zustimmung überdies nur zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im besonderen nicht widerstreitet.
§ 6
Die Genehmigung ist daher insbesondere zu versagen, wenn
§ 7
(1) Der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen ist zu genehmigen, wenn nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes offenbar das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.
(2) Der Erwerb von Grundstücken unter einem Flächenausmaß von zehn Ar dann zu genehmigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Grundstück zu Bauzwecken für Eigenbedarf oder zur Selbstbewirtschaftung benötigt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen für einen Grunderwerb nach den §§ 5 und 6 nicht gegeben, so ist der Erwerb von Grundstücken für gewerbliche oder industrielle Erfordernisse dann zu genehmigen, wenn der Erwerber zugleich Grundstücke, die sich in seinem Besitze befinden, an Landwirte veräußert. Die abgegebene Fläche soll hiebei den Ertragswert des neu zu erwerbenden Grundes haben.
(4) Bi Zwangsversteigerungen soll die Genehmigung eines Meistbotes dann erteilt werden, wenn es zur Deckung eigener Forderungen von einem Pfandgläubiger abgegeben wird. Es ist zu genehmigen, wenn es zum angeführten Zweck von einem Kreditinstitut abgegeben wird, das in seinen Satzungen die Verpflichtung enthält, im Zuge von Zwangsversteigerungen erworbene Liegenschaften wieder zu veräußern, sobald dies ohne Nachteil für das Insitut geschehen kann.
§ 8
Die Genehmigung kann unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der Auflage der ganzjährigen Bewirtschaftung erteilt werden.
III. Hauptstück
Pachtschutz
§ 9
(1) Die Behörde kann bei Pachtverträgen über landwirtschaftlich oder als Kleingarten genutzte Grundstücke auf Antrag des Pächters
(2) Derselbe Vertrag darf von der Behörde insgesamt nicht mehr als um zwei Jahre verlängert werden.
§ 10
Die Behörde kann über Antrag eines Verpächters einen ohne Kündigungsmöglichkeit noch mehr als drei Jahre laufenden Vertrag über ein landwirtchaftliches oder als Kleingarten genutzes Grundstück vorzeitig aufheben, wenn der Verpächter den Grund zur Selbstbewirtschaftung dringend benötigt und der Pächter keinen dringenderen Bedarf nachzuweisen vermag. Anträge auf Vertragsaufhebung können nur bis zum 1. Juli eines jeden Jahres gestellt werden. Der Vertrag darf frühestens auf den 31. Dezember desselben Jahres für beendet erklärt werden.
§ 11
Die Auflösung eines Pachtvertrages nach § 1118 ABGB. wird durch die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht berührt.
IV. Hauptstück
Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
§ 12
(1) Rechtsgeschäfte (§ 3) über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 35 Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzs, solange die Grundstücke nicht gemäß dem II. Hauptstück des Flurverfassungsgesetzes reguliert sind.
(2) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.
(3) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. (2) vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsaplen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.
§ 13
(1) Im Grundbuch noch als „ideelle Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken eingetragene Mitgliedschaftsrechte dürfen weder durch Rechtsgeschöfte unter Lebenden noch im Zuge von Nachlaßverfahren unter ein ganzes Mitgliedschaftsrecht geteilt werden, bereits bestehende Bruchteile von Rechten dürfen nicht weiter unterteilt werden.
(2) Die selbstständige Belastung der einzelnen „Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht mehr zulässig.
V. Hauptstück
Behörden und Verfahren
§ 14
(1) Für jede Kastralgemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission (im folgenden kurz Ortskommission genannt). Die Landesregierung kann durch Verordnung mehrere Kastralgemeinden einer Ortsgemeinde einer einzigen Ortskommission zuteilen.
(2) Die Ortskommission besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein nach der Gemeindeordnung berufenen allgemeiner Vertreter. Zwei Besitzer werden über den Vorschlag der Landwirtschaftskammer, ein Beisitzer wird über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Agrarbezirksbehöhrde bestellt. Die Beisitzer müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Legalisator der betreffenden Gemeinde kann nicht Mitglied der Ortskommission sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Ortskommission führt die Gemeinde, die auch den Sachaufwand der Ortskommission trägt.
(4) Die Ortskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer oder ihrer Ersatzmänner. Die Ortskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
§ 15
(1) Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist dieselbe wie die der Gemeindevertretung der zuständigen Ortsgemeinde, Bei Auflösung der Gemeindevertretung führt die Ortskommission ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder weiter.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Ortskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Kommissionsmitglieder werden vom Bürgermeister auf ihre Amtspflichten angelobt.
(3) Die Mitglieder erhalten für deren Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Diese sind von der Gemeinde zu tragen. Die Entschädigung wird von der Landesregierung tarifmäßig ausgesetzt.
§ 16
(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind bei der Ortskommission einzubringen.
(2) Die Ortskommission entscheidet über Anträge nach dem II. und IV. Hauptstück dann, wenn der Erwerber des Eigentums oder eines anderen Benutzungsrechtes in Vorarlberg selbst eine Landwirtschaft betreibt. Nicht zuständig ist dieOrtskommission, wn der Erwerber schon mehr als fünfzehn Hektar land- und forstwirtschaftlichen Grund ohne Alpen (Vorsäße, Maisäße) besitzt oder wenn der Erwerber eine juristische Person ist.
(3) Die Kommission hat zu jedem Antrag über den sie nicht selber zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten, zu Berufungen eines überstimmten Mitgliedes hat sie im Vorlagebericht die Genehmigungsgründe mitzuteilen.
(4) Ist der Beschluß der Ortskommission nicht stimmeneinhellig gefaßt worden, so kann jedes Mitglied Berufung erheben.
§ 17
(1) Über alle Anträge, die nicht gemäß § 16 von der Ortskommission zu erledigen sind und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs-Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).
(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbeziksbehörde als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Zwei Beisitzer werden über Voschlag der Landwirtschaftskammer, ein Beisitzer wird über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Beisitzer der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer wird in gleicher Weise ein Ersatzmann bestellt.
(3) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission werden vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten angelobt.
(4) Die Landeskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier Beisitzer (Ersatzmänner). Sie beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
(5) Die Beisitzer erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Deren Höhe wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 18
Über Berufungen gegen die Bescheide der Landeskommission entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.
§ 19
(1) Auf Verfahren nach diesem Gesetz finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.
(2) Die Genehmigung kann bei Bekanntgabe des wesentlichen Vertragsinhaltes schon vor Beurkundung des Vertrages eingeholt werden. Die zur Genehmigung zuständige Behörde hat über Verlangen auch zu bescheinigen, daß ein Grundstück nicht unter dieses Gesetz fällt.
(3) Ist durch eine Verordnung im Sinne des § 11 Abs. (3) das Vorkaufsrecht eingeräumt, so hat die Ortskommission, wenn der Erwerber nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, den Vertrag durch dreißig Tage an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit kann das Vorkaufsrecht bei der Ortskommission geltend gemacht werden. Unter mehreren Berechtigten hat den Vorrang, wer noch keine Weideanteile besitzt, unter gleichen Vorraussetzungen entscheidet das Los.
VI. Hauptstück
Straf- und Sanktionsbestimmungen
§ 20
Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht ider due Bestimmungen zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt, wird von der Bezirksverwaltungsbhörde mir eine Geldstrafe bis zu S 15.000.- oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
§ 21
Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer.
§ 22
Wenn der zur Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 8 dieses Gesetzes Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so hat die Agrarbezirksberhörde die Vollstreckung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
VII. Hauptstück
Inkrafttreten des Gesetzes
Aufhebungsbestimmungen
§ 23
(1) Dieses Gesetz tritt mit 20. Juni 1954 in Kraft.
(2) Rechtsgeschäfte, über die vor dem 20. Juni 1954 nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1946. rechtskräftig entschieden ist, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn sie vor dessen Wirksamkeit abgeschlossen wurden.
§ 24
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werdeb due nachstehenden Vorschriften für das Land Vorarlberg aufgehoben: