Das Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 26/1929, wird, insoweit es gemäß § 7 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Landes Österreich, RGBl. I. S. 1167 (GBl. f. Ö. Nr. 408/1938), mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung in Österreich seine Geltung verloren hat, wieder in Kraft gesetzt.
Die Geltung des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung in Feldkirch, LGBl. Nr. 9/1927, in der Fassung des Gesetzes Nr. 3/1938, wird hiedurch nicht berührt.