LGBL_VO_19540914_27•Gemeindegetränkesteuergesetz.
LGBL_VO_19540914_27Gemeindegetränkesteuergesetz.Gazette14.09.1954
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinden des Landes Vorarlberg sind gemäß § 10, Abs. 3, Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl. Nr. 225/1952, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1954, BGBl. Nr. 7/1954 ermächtigt, auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses bei der entgeltlichen Abgabe von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch an den Letztverbraucher eine Steuer (Getränkesteuer) zu erheben.
(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch bei der entgeltlichen Abgabe von Speiseeis und Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch an den Letztverbraucher, die auf Schiffen auf dem Bodensee erfolgt, eine Getränkesteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.
(3) Unter Getränken im Sinnne dieses Gesetzes sind alle unmittelbar zum Trinken geeigneten Flüssigkeiten zu verstehen. Speiseeis ist im folgenden wie ein Getränk zu behandeln.
(4) In dem Beschluß über die Erhebung der Getränkesteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Getränken außer Bier und Milch erhoben wird oder ob die entgeltliche Abgabe einzelner Getränkearten ausgenommen ist. Die Ausnahme einzelner Teile des Gemeindegebietes oder einzelner Betriebe oder bestimmter Arten von Betrieben von der Steuer ist unzulässig. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Erheungsberechtigt ist die Gemeinde, in der die entgeltliche Abgabe von Getränken erfolgt. Ein Getränk gilt in der Gemeinde als entgeltlich abgegeben, in deren Bereich sich die Aushanestelle (Gastlokal, Ladenlokal, Stand, Kiosk, Niederlage u.dgl.) oder in Ermangelung einer solchen, der Sitz des Betriebes bzw. wenn die Abgabe des Getränkes nicht im Rahmen eines Betriebes erfologt, der Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Magazine und andere Lokalitäten, die nur zur Aufbewahrung von Getränken verwendet werden, zählen nicht zu den Ausgabestellen.
§ 2
Höhe und Berechnung der Steuer
(1) Das Höchstausmaß der Steuer beträgt 10 v.H. des Entgeltes, das vom Letztverbraucher für das Getränk ausschließlich der Steuer eingehoben wird.
(2) Bei der Berechnung der Steuer darf das Entgelt für Zutaten, die üblicherweise im Getränkepreis enthalten sind (z.B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee) nicht abgezogen werden. Dagegen gehören das Bedienungsgeld, der Einsatz für Flaschen u.dgl. nicht zum Entgelt. Erfolgt die Berechnung der Steuer in der Weise, daß der Bestand an steuerpflichtigen Getränken zu Beginn des Bemessungszeitraumes zuzüglich der Zugänge dem Bestand am Ende des Bemessungszeitaumes gegenübergesetellt wird, sind für Schwund und Eigenverbrauch 8 % der Berechnungsgrundlage auszuscheiden.
(3) Ist in einem Preis ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt (z.B. beim Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist als Preis für den steuerpflichtigen Gegenstand der Betrag anzunehmen der in dem betreffenden Betrieb bei gesonderter Verabfolgung oder falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfindet, in ähnlichen Betrieben bei gesonderter Verabfolgung üblich ist.
§ 3
Steuerpflicht
(1) Zur Entrichtung der Steuer ist jeder verpflichtet, der steuerpflichtige Getränke an den Letztverbraucher entgeltlich abgibt. Im Zweifelsfalle gilt ein Getränk als entgeltlich abgegeben. Die Steuer kann vom Steuerpflichtigen auf den Käufer überwälzt werden.
(2) Wer neu in die Steuerpflicht tritt, hat dies binnen einer Woche dem Gemeindeamt unter Angabe seines Namens und der Wohnung sowie der Bezeichnung des Betriebes und dessen Lage schriftlich anzuzeigen.
§ 4
Ersichtlichmachung der Steuer
Jeder Steuerpflichtige hat den Käufern in geeigneter Weise die Höhe des Getränkepreises und der Steuer getrennt bekanntzugeben (z.B. „Preis ausschließlich Getränkesteuer“) oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Steuer in den Entgelt bereits inbegriffen ist (z.B. „Preis einschließlich Getränkesteuer“).
§ 5
Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe des Getränkes.
(2) Der Steuerpflichtige hat bis zum 15. eines jeden Monats die im vergangenen Kalendermonat entstandene und von ihm selbst an der Hand der Losung oder auf Grund anderer geeigneter Unterlagen ermittelte Steuerschuld beim Gemeindeamt anzumelden (Getränkesteuererklärung) und die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung entrichten.
(3) Die Steuererklärung ist von der Gemeinde zu überprüfen. Erweist sich die Abrechnung oder die Berechnung der Steuer als nicht richtig, so ist die Steuer mittels Steuerbescheides vorzuschreiben. Bis zur Erlassung allgemeiner Abgabeverfahrensbestimmungen gilt für die Form des Steuerbescheides § 58 AVG. 1950. Das Bemessungsrecht der Gemeinde verjährt in drei Jahren vom Tage der Entstehung der Steuerschuld an gerechnet.
(4) Die Landesregierung kann für die Getränkesteuererklärung die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.
§ 6
Nachweisungs- und Auskunftspflicht
(1) Der Steuerpflichtige hat die für die gesetzmäßige Bemessung der Steuer erforderlichen Nachweise zu führen. Die entsprechenden Belege und Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Landesregierung kann die Form dieser Nachweise ganz allgemein, für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen oder in besonders gelagerten Fällen auch für einzelne Steuerpflichtige vorschreiben oder due Verwendung bestimmten Vordrucke verlangen.
(2) Der Steuerpflichtige hat der Gemeinde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zu einer sicheren und gerechten Bemessung der Steuer erforderlich sind. Die Gemeinde kann zwecks Überprüfung der Steuererklärung bzw. Schätzung der Steuer durch amtlich legitimierte Organe die erforderlichen Erhebungen an Ort und Stelle durchführen und in die hierauf bezughabenden Geschäftsbücher und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen lassen.
(3) Wer steuerpflichtige Getränke and Wiederverkäufer veräußert, hat der Gemeinde auf Verlangen die zur Feststellung der Abnehmer der Getränke, der Art und Menge der veräußerten Getränke und der hiefür erzielten Preise erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in seine hierauf bezughabenden Bücher und Geschäftspapiere Einsicht zu gewähren. Inwieweit diese Verpflichtungen zu erfüllen sind, wenn Getränke aus anderen Bundesländern an steuerpflichtige Wiederverkäufer in Vorarlberg bzw. aus Vorarlberg an steuerpflichtige Wiederverkäufer in anderen Bundesländern geliefert werden, richtet sich nach den hierüber getroffenen Vereinbarungen im Sinne des Art. 107 B.-VG.
(4) Die mit der Bemessung und Kontrolle der Steuer betrauten Organe sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangenden Geschäftsverhältnisse geheimzuhalten.
§ 7
Schätzung
(1) Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Umstände nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, oder führt er die über den Verbrauch geführten Nachweise derart mangelhaft, daß eine einwandfreie Überprüfung der Steuererklärung nicht möglich ist, so kann die Gemeinde die Steuer auf Grund einer Schätzung festsetzen.
(2) Bei der Schätzung sind alle im Zeitpunkt der Schätzung bekannten und für die Schätzung bekannten und für die Schätzung der Steuer maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Die festgesetzte Steuerschuld ist dem Steuerpflichtigen mittel Steuerbescheides vorzuschreiben. Hiebei finden der 3. und 4. Satz des § 5, Abs. 3, Anwendung.
§ 8
Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Rechtsmittelbehörden
(1) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften enthalten sind, finden auf das Verfahren die für die öffentlichen Abgaben allgemein geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die in diesem Vorschriften den Finanzämtern übertragenen Aufgaben von den Gemeinden und die den Finanzlandesdirektionen oder dem Bundesministerium für Finanzen übertragenen Aufgaben von der Landesregierung zu besorgen sind.
(2) Über Berufungen und Beschwerden in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet die Landesregierung endgültig. Die Handhabung der Bestimmungen des § 41, Abs. 1 und 2, des Abgabenrechtsmittelgesetzes (BGBl. Nr. 60/1949) obliegt den Gemeinden.
§ 9
Strafen
(1) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Steuer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld oder Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die Geldstrafe kann bis zuk Fünffachen des Betrages bemessen werden, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt worden ist. Beim Versagen dieses Maßstabes kann die Geldstrafe bis zum Ausmaß von S 10.000.- verhängt werden.
(2) Andere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 3000.- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
(3) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg sind die in den Absätzen (1) und (2) angeführten Strafbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend festzusetzten.
§ 10
Übergangsbestimmungen und Wirksamskeitbeginn
(1) In Geltung stehende Gemeindevertretungsbeschlüsse über die Erhebung einer Getränkesteuer sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen desselben anzupassen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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