LGBL_VO_19541129_34•Verwaltungsabgabengesetz 1954.
LGBL_VO_19541129_34Verwaltungsabgabengesetz 1954.Gazette29.11.1954
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden (§ 78 AVG 1950) in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonderen geregelten Fällen – Verwaltungsabgaben nachMaßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.
§ 2
Das Ausmaß der gemäß § 1 zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und die Art ihrer Einhebung werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist hiebei mit festen Ansätzen, die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, festzusetzen oder durch Rahmensätze abzugrenzen. Es darf im einuelnen Falle 2000 S nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben im Bereiche des Zollauschlußgebieter der Gemeinde Mittelberg ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse ein entsprechender Umrechnungsschlüssel festzulegen.
§ 3
(1) Bund, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) unterliegen der Abgabenpflicht nicht, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig werden oder als Träger von Privatrechten ohne Gewinnabsicht handeln.
(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder Stiftung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, Befreiung von einzelnen Verwaltungsabgaben einräumen.
§ 4
In welchen weiteren Fällen Verwaltungsabgaben nicht in vollem Ausmaß einzuheben sind, in welchem Zeitpunkt die Pflicht zu ihrer Entrichtung eintritt, wann allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgaben zurückzuerstatten sind, durch welche Behörde und in welcher Form die Vorschreibung zu erfolgen hat und welcher Gebietskörperschaft sie zufließen, ist in den §§ 768 und 79 AVG 1950 und im I. Abschnitt der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1950, BGBl. Nr. 195, geregelt.
§ 5
Das Landes-Verwaltungsabgaben-Gesetz, LGBl. Nr. 49/1925, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/1926, tritt außer Kraft.
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