Auf Grund der § 62 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1934 wird verordnet:
Dem Art. 2 der Verordnung über die Verwendung von Netzen für die Fischerei im Bodensee, LGBl. Nr. 27/1934, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/1935 wird folgender Abs. 4 angefügt.
„(4) Auf Seeforellen dürfen nur Stellnetze mit mindestens 50 mm Maschenweite verwendet werden.“