Auf Grund des § 46 des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909 betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Novellen BGBl. II Nr. 384/1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder, LGBl. Nr. 3/1955, wird wie folgt ergänzt:
§ 1
In das Bekämpfungsgebiet werdend die Gemeinden Bildstein, Eichenberg, Krumbach, Langenegg, Lingenau und Riefensberg des pol. Bezirkes Bregenz und die Gemeinden, Altach, Dornbirn, Hohenems ohne die Fraktion Reute, und Mäder des pol. Bezirkes Feldkirch einbezogen.
§ 2
(1) Die Tiereigentümer des Bekämpfungsgebietes, deren Bestand bisher frei von Tuberkulose war oder im Zuge eines freiwilligen oder gesetzlich angeordneten Bekämpfungsverfahrens gesäubert wurde, haben nachträglich festgestellte Reagenten innert 30 Tagen nach der Feststellung folgende Reagentenübernahme abzuschaffen.
(2) Die Tiereigentümer des im § 1 umschriebenen Gebietes, die bisher dem freiwilligen Bekämpfungsverfahren nicht angeschlossen waren, haben festgestellte Reagenten bis zum 31. Oktober 1956 abzuschaffen.
(3) Den Zeitpunkt der Impfung bestimmt die Bezirksverwaltungsbehörde.