Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl. Nr. 13/1949, wird die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Wahl der Vertreter der Lehrerschaft in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen, LGBl. Nr. 47/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1953 abgeändert wie folgt:
(2) Die Lehrer an Berufsschulen wählen nur in die Dienstbeschreibungsoberkommission und Disziplinaroberkommission, die Lehrer im Ruhestande nur in die Disziplinarkommission und in die Disziplinaroberkommission.“
Im § 2 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:
(2) Wählbar sind in der Gruppe Hauptschullehrer alle Lehrpersonen, die Befähigungsprüfung für Hauptschulen abgelegt haben und an eine Hauptschule Dienst leisten, in der Gruppe der Volksschullehrer alle ständig erklärten Lehrpersonen, in den Gruppen der Berufsschulen alle Wahlberechtigten mit der Lehrbefähigungsprüfung und gleichzuwertende Lehrer für die betreffende Schulgattung, in den übrigen Gruppen alle Wahlberechtigten.“
Der Abs. 1 des § 4 entfällt. Die Abs. 2 und 3 des § 4 erhalten die Bezeichnung „(1)“ und „(2)“.