Auf Grund des § 9 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Auf Viehmärkte dürfen nur tuberkulosefreie Rinder aufgetrieben werden.
(2) Tuberkulosefreie Rinder im Sinne dieser Verordnung sind:
(3) Rinder, die im letzten gültigen Kontrollblatt als fraglich (Nachkontrolle) bezeichnet sind, gelten nicht als tuberkulosefreie Rinder.
(4) Die Bescheinigung über Tuberkulosefreiheit ist mitzuführen und dem mit der Aufsicht des Viehmarktes betrauten Sachverständigen vorzuweisen. Eine unter Angabe der Ohrmarke im Tierpaß eingetragene Bestätigung über die Tuberkulosefreiheit gilt als Bescheinigung in vorstehendem Sinne.