Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gemeindegetränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, wird verordnet:
Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg sind die in den Absätzen 1 und 2 des § 9 des Gemeindegetränkesteuergesetzes angeführten Schillingbeträge nach dem Schlüssel 5 Schilling gleich 1 Deutsche Mark.