Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
Der § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1950, LGBl. Nr. 15/1951, LGBl. Nr. 2/1954, LGBl. Nr. 2/1955 und LGBl. Nr. 9/1955 hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. Jänner 1957 an ein laufender Teuerungszuschlag in der Höhe von 810 v. H. und an jedem 31. Mai und 30. November ein Sonderteuerungszuschlag in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes gewährt.“