Auf Grund des § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Entschädigung für Vermögenseinbussen von Tierbesitzern infolge von Tierverlusten durch Rauschbrand wird für das Jahr 1957 mit 80% des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere festgesetzt. Etwaige Entschädigung aus Bundesmitteln werden auf die Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds angerechnet. Eine Entschädigung wird nur für den Verlust solcher Tiere gewährt, die im laufenden Jahre der Rauschbrandschutzimpfung unterzogen wurden.
§ 2
(1) Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leistenden Beiträge wird für das Jahr 1957 für jedes über drei Monate alte Rind und jeden über ein Jahr alten Einhufer mit zehn Schilling festgesetzt.
(2) Als Zeitpunkt der Einhebung der unter Abs. 1 genannten Beiträge wird der 1. März 1957 festgesetzt.