Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. b der Straßenpolizeiordnung, BGBl. Nr. 59/1947, werden für das verbaute Gebiet der Marktgemeinde Lustenau die Vorschriften der §§ 10, 13 Abs. 2, 14, 76 Abs. 4, 77 Abs. 3, 82 bis 84 und 86 der Straßenpolizeiordnung in Wirksamkeit gesetzt.