Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1952, wird verordnet:
Die bisherigen Sanitätssprengel Hörbranz-Lochau und Hohenweiler-Möggers werden wie folgt neu abgegrenzt und benannt:
Der Sanitätssprengel Lochau-Eichenberg umfaßt die Gemeinden Lochau und Eichenberg mit dem Standort des Gemeindearztes in Lochau.
Der Sanitätssprengel Hörbranz-Hohenweiler-Möggers umfaßt die Gemeinden Hörbranz, Hohenweiler und Möggers mit dem Standort des Gemeindearztes in Hörbranz.