Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. b der Straßenpolizeiordnung, BGBl. Nr. 59/1947, werden für das verbaute Gebiet der Marktgemeinde Hohenems die Vorschriften der §§ 10, 13 Abs. 2, 14, 76 Abs. 4, 77 Abs. 3 und 82 bis 86 der Straßenpolizeiordnung in Wirksamkeit gesetzt.