Der § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beschäftigung von Ärzten zur Berufsausbildung in Heil- und Pflegeanstalten, LGBl. Nr. 1/1951 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1955, hat zu lauten:
„(1) Den gemäß § 1 beschäftigten Ärzten ist nach freier Vereinbarung ein angemessenes Entgelt zu reichen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gebührt im 1. Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 v. H., im 2. und 3. Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 100 v. H. des Anfangsgehaltes eines kündbaren Gemeindeangestellten des höheren Dienstes samt Teuerungszuschlägen und Familienzulagen.“