Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, wird die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 45/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1953, LGBl. Nr. 14/1954, LGBl. Nr. 14/1956 und LGBl. Nr. 15/1957 wie folgt abgeändert:
Im § 1 Abs. 2 ist in der Aufzählung der Gemeinden nach „Weiler Klaus“ anzufügen: „Zwischenwasser Sulz“.