Auf Grund der §§ 77 Abs. 4 und 95 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, wird verordnet:
„Im Gebiet des politischen Bezirkes Bregenz wird die Schonzeit für schlecht veranlage Hirsche über acht Jahren (Ib) und schlecht veranlage Hirsche unter acht Jahren (IIb) bis 31. Jänner 1958 außer Kraft gesetzt.“