Auf Grund des § 46 des Gesetzes RGBl. Nr. 177/1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Novellen BGBl. II. Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/1954 wird verordnet:
§ 1
Im Lande Vorarlberg mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Hohenweiler, Hörbranz, Lauterach, Lochau, Möggers und Sulzberg (Bekämpfungsgebiet) ist untersagt:
§ 2
(1) Im Bekämpfungsgebiet wird das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder ausgedehnt.
(2) Tiereigentümer des Bekämpfungsgebietes, deren Bestände bisher frei von Tuberkulose warn oder im Zuge eines freiwilligen oder gesetzlich angeordneten Bekämpfungsverfahrens gesäubert wurden, haben nachträglich festgestellte Nutzreagenten bei der auf die Feststellung folgenden Reagentenübernahme, Schlachtreagenten innert 30 Tage nach Feststellung abzuschaffen.
(3) In besonderen Härtefällen kann der Landeshauptmann je nach dem Gerade der Verseuchung über Antrag des Tiereigentümers die Frist nach Abs. 2 verlängern.
(4) Tiereigentümer der Gemeinden Bregenz, Doren, Fußach, Gaißau, Hard, Höchst, Kennelbach, Langen, Mittelberg, Schwarzach und Wolfurt, die bisher dem freiwilligen Bekämpfungsverfahren nicht angeschlossen waren, haben festgestellte Reagenten bis zum 31. Oktober 1958 abzuschaffen.
§ 3
Die Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Ringer, LGBl. Nr. 3/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/1956, tritt außer Kraft.