Auf Grund der §§ 4 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
§ 1.
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Schröcken (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
(2) Der Schutzbereich umfaßt das durch besondere Verbotstafeln gekennzeichnete und aus nachstehenden Grundparzellen der K.G. Schröcken bestehende Gebiet um den Körbersee: Gpn. 256, 266/1, 266/2, 266/3, 266/4, 266/5, 267, 268, 269, 272, 273, 274, 276/1, 277, 279, 280, 326, 329, 330, 331, 332, 333, 334 ,335, 337, 338, 339, 343, 345, 346 und 347.
§ 2.
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.