Die 1. Landarbeitsordnungsnovelle, LGBl. Nr. 22/1958, ist wie folgt zu berichtigen:
„(3) Die Kündigungsbeschränkung der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Dienstnehmerin bei Antritt des Dienstverhältnisses eine bei ihr bereits bestehende Schwangerschaft verschweigt.“
Die Bezeichnungen der bisherigen Abs. 3 und 4 des § 75 e hat richtig „(4)“ bzw. „(5)“ zu lauten.