Auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Entschädigung für Vermögenseinbußen von Tierbesitzern infolge von Tierverlusten durch Rauschbrand wird für das Jahr 1959 mit 80% des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere festgesetzt-. Allfällige Entschädigungen aus Bundesmitteln sind auf die Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds anzurechnen. Eine Entschädigung ist nur für den Verlust solcher Tiere zu gewähren, die im laufenden Jahre der Rauschbrandschutzimpfung unterzoogen wurden.
§ 2
(1) Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leistenden Beiträge wird für das Jahr 1959 für jedes über drei Monate alte Rind und jeden über ein Jahr alten Einhufer mit acht Schilling festgesetzt.
(2) Als Zeitpunkt der Einhebung der unter Absatz 1 genannten Beiträge wird der 15. März 1959 festgesetzt.