LGBL_VO_19590320_6•Ladenschluß an Werktagen.
LGBL_VO_19590320_6Ladenschluß an Werktagen.Gazette20.03.1959
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}Auf Grund der §§ 2 bis 4, 6 und 7 des Landenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, wird verordnet:
§ 1
(1) Alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen der unter das Ladenschlußgesetz fallenden Unternehmungen (Verkaufsstellen) sind an Werktagen in der Zeit von 12 Uhr bis 14 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gilt nicht
§ 2
(1) Am Donnerstag, in der Gemeinde Mittelberg am Mittwoch, sind die Verkaufsstellen ab 12 Uhr durchgehend geschlossen zu halten. Dies gilt nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, fener nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind erst ab 18 Uhr geschlossen zu halten
§ 3
Die Vorschriften des Landeschlußgesetzes über Sonderregelungen der Ladesschlußzeiten am 24. Und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art (§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 des Ladenschlußgesetzes) werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
§ 4
Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen und der Straßenhandel mit frischgerösteten Früchten ist auch in der Zeit gestattet, während der die Verkaufsstellen für solche Waren gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 geschlossen zu halten sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 23. März 1959 in Kraft.