Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1958, Zl. G 35/58-9, das Gesetz über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (Jugendfürsorgegesetz – JFG.), LGBl. Nr. 2/1958, zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1959 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.