Das Gesetz über das Bergführerwesen (Bergführerordnung), LGBl. Nr. 21/1951, wird abgeändert wie folgt:
„(5) Der Bergführer hat sich im Dienste selbst zu verpflegen. Seine Entlohnung richtet sich nach dem vom Österreichischen Alpenverein festgesetzten und von der Landesregierung genehmigten Bergführertarif. Der Bergführer hat auf Verlangen, insbesondere im Dienst, in den Bergführertarif Einsicht zu gewähren.“
„(6) Der Bergführertarif muß der Leistung angemessen sein. Er bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die hiebei die Angemessenheit der Leistungen zu prüfen hat.“